Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt oder den Versicherer nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Wann in solchen Fällen keine oder nur eine gekürzte Zahlung erfolgt, wird hier klar geregelt.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verursacht. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem Schadenfall arglistig über wichtige Punkte zu Grund oder Höhe der Entschädigung, entfällt die Leistung ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil gilt dabei als Beweis für den Vorsatz beziehungsweise die Täuschung.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn der Schaden absichtlich verursacht wurde?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Folgen hat eine Täuschung nach dem Schadenfall?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist der Vorsatz oder eine Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil – etwa wegen Betruges oder Betrugsversuches – festgestellt, gelten die jeweiligen Voraussetzungen als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016