Ansprüche aus dem Wohngebäude-Vertrag der GVO Versicherung verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird der Zeitraum bis zur Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Die Entscheidung wird dabei in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was bedeutet das konkret?
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verlieren nach drei Jahren ihre Durchsetzbarkeit. Diese Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den wichtigen Umständen und dem Schuldner weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen oder in Textform übermittelten Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich meinen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016