Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung muss sich der Versicherungsnehmer die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen – so, als wäre es sein eigenes Wissen und Handeln.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Handelt eine Person als Repräsentant des Versicherungsnehmers, dann wird deren Wissen und Verhalten so behandelt, als wäre es das des Versicherungsnehmers selbst. Der Versicherungsnehmer muss sich diese Kenntnis und dieses Verhalten also zurechnen lassen.
Häufige Fragen
Wird mir das Verhalten meines Repräsentanten angerechnet?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was gilt hinsichtlich des Wissens eines Repräsentanten?
Die Kenntnis eines Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, ebenso wie dessen Verhalten.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016