Wer bei der GVO Versicherung eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat und aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung klagen möchte, kann dies neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht am eigenen Wohnsitz tun. Fehlt ein Wohnsitz, zählt der gewöhnliche Aufenthalt, und bei betrieblichen Verträgen kommt zusätzlich der Sitz des Gewerbebetriebes als Gerichtsstand in Betracht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Bei Klagen rund um den Versicherungsvertrag oder die Versicherungsvermittlung kann der Versicherungsnehmer nicht nur die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung nutzen, sondern auch das Gericht an seinem Wohnsitz. Gibt es keinen Wohnsitz, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Bei betrieblichen Versicherungen ist zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig.
Häufige Fragen
Bei welchem Gericht kann ich als Versicherungsnehmer klagen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gibt es bei betrieblichen Versicherungen einen zusätzlichen Gerichtsstand?
Ja. Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016