Erklärungen und Anzeigen an die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt – das betrifft auch die Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Das betrifft Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen. Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen, also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, sofern das Gesetz nichts Strengeres verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt. Am besten richtet man sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen schicken?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regeln zur nicht angezeigten Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016