Wer eine Wohngebäudeversicherung bei der GVO Versicherung hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen: vor einem Schaden alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten und im Schadenfall den Schaden abwenden, mindern sowie unverzüglich melden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen fristlose Kündigung, gekürzte oder vollständig entfallende Leistungen – mit klaren Nachweis- und Hinweispflichten für beide Seiten.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln,
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen,
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren,
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sich sowohl vor als auch nach einem Schaden an bestimmte Pflichten halten – zum Beispiel Sicherheitsvorschriften einhalten, Schäden abwenden und mindern, den Schaden unverzüglich melden und dem Versicherer die nötigen Auskünfte geben. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit kann er sie je nach Schwere des Verschuldens kürzen. In vielen Fällen bleibt der Versicherer aber zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen nach Möglichkeit den Schaden abwenden und mindern, den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen, gegebenenfalls dessen Weisungen einholen und befolgen, Schäden durch strafbare Handlungen der Polizei melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit müssen Sie selbst beweisen.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung kündigen?
Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Bleibt der Versicherer trotz Pflichtverletzung manchmal zur Leistung verpflichtet?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Schaden ist der Versicherer zudem nur leistungsfrei, wenn er Sie zuvor in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016