Wer bei der GVO Versicherung eine Wohngebäudeversicherung hat, muss versicherte Sachen wie wasserführende Anlagen, Dächer und außen angebrachte Sachen in ordnungsgemäßem Zustand halten, Mängel sofort beheben lassen, ungenutzte und in der kalten Jahreszeit alle Gebäude ausreichend kontrollieren, beheizen oder Wasserleitungen absperren und entleeren sowie Rückstausicherungen funktionsbereit und Abflussleitungen frei halten – sonst drohen Kündigung oder Leistungskürzung.
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer:
- die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
- nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sein Gebäude gut pflegen: wasserführende Anlagen, Dächer und außen angebrachte Sachen in Ordnung halten und Mängel sofort beheben lassen. Ungenutzte Gebäude müssen ganzjährig kontrolliert und ihre Wasserleitungen abgesperrt und entleert werden; in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude beheizt und kontrolliert werden oder die Wasserleitungen leer bleiben. Außerdem sind Rückstausicherungen funktionsbereit und Abflussleitungen frei zu halten. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert eine Kündigung oder eine ganz oder teilweise gekürzte Leistung.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer tun, damit mein Versicherungsschutz erhalten bleibt?
Sie müssen die versicherten Sachen – vor allem wasserführende Anlagen, Dächer und außen angebrachte Sachen – in ordnungsgemäßem Zustand halten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen.
Was gilt für Gebäude, die nicht genutzt werden?
Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen Sie zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrollieren. Alle dort vorhandenen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen müssen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Welche Vorgaben gelten in der kalten Jahreszeit?
In der kalten Jahreszeit müssen Sie alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren. Alternativ müssen dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Was passiert, wenn ich eine dieser Pflichten nicht einhalte?
Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen kündigen oder ganz beziehungsweise teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016