Wer eine Wohngebäudeversicherung bei der GVO Versicherung abschließt, muss die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – zahlt man nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der tatsächlichen Zahlung, und der Versicherer kann bei Zahlungsverzug sogar vom Vertrag zurücktreten.
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht – unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Die erste oder einmalige Prämie muss zügig nach dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wird sie nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht zum fälligen Zeitpunkt, darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten – es sei denn, der Versicherungsnehmer ist für die Nichtzahlung nicht verantwortlich.
Häufige Fragen
Wann muss ich die erste Prämie bezahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich zum maßgeblichen Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016