Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung gelten bei vereinbarter Ratenzahlung die noch ausstehenden Raten bis zu ihren jeweiligen Zahlungsterminen als gestundet. Wer jedoch mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder für wen eine Entschädigung fällig wird, muss die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort begleichen.
Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die noch ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer gerät mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug.
- Eine Entschädigung wird fällig.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Beitrag in Raten zahlen, dürfen Sie die einzelnen Raten bis zu den vereinbarten Terminen später bezahlen – sie gelten bis dahin als gestundet. In zwei Fällen müssen Sie die restlichen Raten der laufenden Versicherungsperiode aber sofort begleichen: wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Häufige Fragen
Was bedeutet es, dass die Raten als gestundet gelten?
Bei vereinbarter Ratenzahlung müssen die ausstehenden Raten erst zu den jeweils vereinbarten Zahlungsterminen gezahlt werden. Bis dahin gelten sie als gestundet.
Wann werden die restlichen Raten sofort fällig?
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Muss ich nach einem Schaden die noch offenen Raten sofort bezahlen?
Ja, sobald eine Entschädigung fällig wird, werden die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort fällig.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016