Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 und Hagel abgesichert, und gegen Aufpreis lassen sich weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch einschließen. Der Abschnitt erklärt genau, wann eine Naturgefahr als nachgewiesen gilt, welche Schäden nicht ersetzt werden – etwa durch Sturmflut oder Grundwasser unter der Erdoberfläche – und dass bei den erweiterten Elementargefahren eine Selbstbeteiligung anfällt.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- Sturm, Hagel
- weitere Elementargefahren, sofern vereinbart: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
Sturm, Hagel
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundener Gebäude, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
- als Folge eines der beiden zuvor genannten Schäden an versicherten Sachen,
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Elementargefahren
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge,
- Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge einer der beiden zuvor genannten Ursachen.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Sturmflut,
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen; dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
- Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist,
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden,
- Trockenheit oder Austrocknung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
- Laden- und Schaufensterscheiben.
Selbstbehalt
Bei Schäden durch die weiteren Elementargefahren wird im Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages abgezogen, mindestens 500,- €, höchstens jedoch 5.000,- €.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Sturm und Hagel; gegen Vereinbarung lassen sich weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch einschließen. Der Text legt fest, ab wann ein Sturm (Windstärke 8) oder ein Erdbeben als gegeben gilt und wie sich die einzelnen Gefahren definieren. Bestimmte Schäden sind ausgeschlossen, etwa durch Sturmflut, Grundwasser unter der Erdoberfläche oder durch offen stehende Fenster und Türen. Bei den erweiterten Elementargefahren trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Sturm als versichert?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Schäden in der Umgebung oder den einwandfreien Gebäudezustand nachweist.
Sind Überschwemmung und Erdbeben automatisch mitversichert?
Nein. Sturm und Hagel sind versichert, die weiteren Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
Welche Schäden sind bei den Naturgefahren nicht abgedeckt?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Fenstern, Türen oder Öffnungen, durch nicht an die Erdoberfläche gedrungenes Grundwasser sowie durch Trockenheit oder Austrocknung. Auch Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Laden- und Schaufensterscheiben werden nicht ersetzt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei den erweiterten Elementargefahren?
Bei Schäden durch die weiteren Elementargefahren wird eine Selbstbeteiligung von 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages abgezogen, mindestens jedoch 500 € und höchstens 5.000 €.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016