Bei Feuer, Blitzeinschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion oder dem Anprall von Luftfahrzeugen zahlt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung für zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene versicherte Sachen. Der Abschnitt legt genau fest, was jeweils als Brand, Blitzschlag, Überspannung oder Explosion gilt und welche Schäden – etwa Erdbeben, Seng- und Nutzfeuerschäden – ausgeschlossen sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- Brand
- Blitzschlag
- Überspannung durch Blitz
- Explosion, Implosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder an anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
Explosion, Implosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben
- Sengschäden
- Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen entstehen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen
- Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird
Die Ausschlüsse zu Sengschäden, zu Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorganen und zu Nutzfeuer-/Wärmeschäden gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß dieser Vorschrift verwirklicht hat.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion sowie durch den Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen. Für jede dieser Gefahren ist genau definiert, wann sie vorliegt – etwa muss sich ein Brand aus eigener Kraft ausbreiten können. Bestimmte Schäden sind ausgeschlossen, darunter Erdbeben-, Seng- und Nutzfeuerschäden. Einige dieser Ausschlüsse gelten aber nicht, wenn der Schaden Folge einer versicherten Gefahr an anderen Sachen ist.
Häufige Fragen
Welche Ereignisse sind in diesem Abschnitt versichert?
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion sowie durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung – wenn die Sachen dadurch zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen.
Wann sind Überspannungsschäden an elektrischen Geräten durch Blitzschlag mitversichert?
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn auf dem Grundstück des Versicherungsorts durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags am Grundstück, an Antennen oder an anderen Sachen als elektrischen Geräten gelten dabei als Schäden anderer Art.
Sind Sengschäden versichert?
Sengschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Schaden dadurch verursacht wurde, dass sich an anderen Sachen eine der versicherten Gefahren dieses Abschnitts verwirklicht hat.
Was gilt bei Schäden durch Erdbeben?
Schäden durch Erdbeben sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016