Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen, dem Gebäudezubehör und unmittelbar anschließenden Terrassen auf dem bezeichneten Versicherungsgrundstück abgesichert. Der Abschnitt klärt genau, was als Gebäude, Gebäudebestandteil, Gebäudezubehör und Grundstückbestandteil gilt, welche Sachen wie Photovoltaikanlagen oder nachträglich eingefügte Mietereinbauten nicht versichert sind und welche Grundstückbestandteile wie Carports oder Gewächshäuser gesondert einbezogen werden können.
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und ihrem Gebäudezubehör. Dazu gehören auch unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit sie ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
Definitionen
- Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
- Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
- Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
- Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
- Versicherungsgrundstück ist das Flurstück oder sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich dem oder den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden zugehörig ist.
Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
- Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Gesondert versicherbar
- Abweichend vom vorstehenden Ausschluss gelten in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
- Als Grundstückbestandteile gelten mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden:
- Carports,
- Gewächs- und Gartenhäuser,
- Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
- Hof- und Gehwegbefestigungen,
- Hundehütten,
- Masten- und Freileitungen,
- Wege- und Gartenbeleuchtungen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist grundsätzlich das im Versicherungsschein genannte Wohngebäude samt fest eingebauten Teilen, beweglichem Zubehör und unmittelbar anschließenden Terrassen auf dem bezeichneten Grundstück. Weitere Grundstückbestandteile sind nur abgesichert, wenn sie ausdrücklich einbezogen wurden. Bestimmte Sachen wie Photovoltaikanlagen, nachträglich eingefügte Mieter- oder Eigentümer-Sachen sowie elektronische Daten sind ausgeschlossen, teilweise aber gesondert versicherbar. Auch Gegenstände wie Carports, Gewächshäuser oder Zäune können mitversichert werden.
Häufige Fragen
Was gehört bei der Wohngebäudeversicherung standardmäßig zum versicherten Umfang?
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und ihrem Gebäudezubehör, einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Sind Photovoltaikanlagen mitversichert?
Nein. Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen – etwa Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung – sind nicht versichert.
Gelten Einbauküchen als versicherte Gebäudebestandteile?
Ja, Einbaumöbel bzw. Einbauküchen zählen zu den Gebäudebestandteilen, sofern sie individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
Können Carports oder Gartenhäuser mitversichert werden?
Ja. Als Grundstückbestandteile gelten unter anderem Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016