Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern schützt dieser Teil die übrigen Eigentümer, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich fehlerhaft verhält: Wird der Versicherer wegen dieses Verhaltens ganz oder teilweise leistungsfrei, darf er sich darauf gegenüber den anderen Eigentümern für deren Sondereigentum und Miteigentumsanteile nicht berufen. Der verantwortliche Eigentümer muss dem Versicherer die entsprechenden Aufwendungen ersetzen, und die übrigen Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Entschädigung verlangen.
Bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann es vorkommen, dass der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. In diesem Fall darf er sich gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht darauf berufen, soweit es um deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile geht. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, muss dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen ersetzen.
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch in dem Umfang entschädigt, in dem er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer nicht mehr voll zahlen muss, dürfen die übrigen Eigentümer für ihr eigenes Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile trotzdem geschützt bleiben. Sie können sogar verlangen, dass der Versicherer den fehlenden Teil ausgleicht, wenn das Geld zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Eigentümer, der das Problem verursacht hat, muss dem Versicherer die entstandenen Kosten erstatten. Diese Regeln gelten auch für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich falsch verhält?
Wird der Versicherer wegen des Verhaltens eines einzelnen Wohnungseigentümers ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht berufen, soweit es um deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile geht.
Muss der Verursacher dem Versicherer etwas ersetzen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, muss dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen sowie die entstandenen Mehraufwendungen ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer trotz Leistungsfreiheit eine Entschädigung erhalten?
Ja. Sie können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Gelten diese Regeln auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Regelungen zur Leistungsfreiheit und zur zusätzlichen Entschädigung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016