Bei der GVO Versicherung wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung für Wohngebäude als sogenannter „Wert " ermittelt, also nach dem ortsüblichen Neubauwert ausgedrückt in den Baupreisen des Jahres. Wer diesen Wert korrekt festlegen lässt, profitiert vom Unterversicherungsverzicht: Der Versicherer zieht dann im Schadenfall keinen Betrag wegen Unterversicherung ab. Es gibt jedoch klare Ausnahmen, etwa bei falschen Gebäudeangaben oder bei nicht gemeldeten wertsteigernden Baumaßnahmen.
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt und in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt. Man spricht deshalb von der Versicherungssumme „Wert 1914".
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie wird aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt.
- Der Versicherungsnehmer gibt im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an, und der Versicherer rechnet diesen Betrag um.
- Der Versicherungsnehmer beantwortet die Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend, und der Versicherer berechnet hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914".
Unterversicherungsverzicht
Wird die auf diese Weise ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914" vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Dies gilt einschließlich Kosten und Mietausfall.
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht, und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914" zu niedrig bemessen, so hat der Versicherer folgende Möglichkeiten. Er kann nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Der Unterversicherungsverzicht gilt außerdem nicht, wenn der Bauzustand, der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegt, nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und diese Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungssumme für das Wohngebäude wird als „Wert 1914" berechnet, also nach dem Neubauwert in den Baupreisen von 1914. Solange dieser Wert korrekt ermittelt wurde – durch Sachverständigenschätzung, durch Umrechnung eines anderen Preisjahres oder durch richtige Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung –, verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dieser Verzicht entfällt jedoch, wenn die Gebäudeangaben nicht der Wirklichkeit entsprachen oder wenn wertsteigernde Umbauten nicht unverzüglich gemeldet wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016