Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung bestimmt der Versicherungswert die Grundlage jeder Entschädigungsberechnung – wählbar sind Gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert. Dieser Abschnitt zeigt, wie sich die einzelnen Werte berechnen, welche Kosten dazugehören und welche nicht, wie der Schutz an die Baukostenentwicklung angepasst wird und warum die Versicherungssumme stets dem Versicherungswert entsprechen sollte, um eine Unterversicherung zu vermeiden.
Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Gleitende Neuwert
Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen. Ausgenommen davon sind Mehrkosten, die als Technologiefortschritt zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
Auch Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.
Neuwert
Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen. Ausgenommen davon sind Mehrkosten, die als Technologiefortschritt zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Auch Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
Zeitwert
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
Versicherungssumme
- Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
- Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
- Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
- Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
Was bedeutet das konkret?
Für das Gebäude lässt sich als Versicherungswert der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert festlegen; dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Je nach gewählter Variante fließen unterschiedliche Kosten ein – etwa Neubaukosten samt Architektengebühren oder ein Abzug für Alter und Abnutzung. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen und bei baulichen Änderungen angepasst werden. Passt sie im Schadenfall nicht zum Versicherungswert, kann die Unterversicherung greifen.
Häufige Fragen
Welche Versicherungswerte kann ich für mein Gebäude wählen?
Vereinbart werden können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Was unterscheidet den Neuwert vom Zeitwert?
Der Neuwert ist der Betrag, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, einschließlich Architektengebühren und Konstruktions- sowie Planungskosten. Der Zeitwert ergibt sich aus diesem Neuwert abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Was passiert, wenn die Versicherungssumme im Schadenfall zu niedrig ist?
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. Deshalb soll die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen und bei baulichen Änderungen angepasst werden.
Sind Mehrkosten durch behördliche Vorschriften im Neuwert enthalten?
Nein, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Neuwertes. Ausgenommen sind Mehrkosten, die als Technologiefortschritt zu berücksichtigen sind. Für diese Mehrkosten besteht Versicherungsschutz gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016