Endet ein Wohngebäude-Vertrag der GVO Versicherung vorzeitig, behält der Versicherer nur den Prämienanteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand – wobei bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder fehlendem versicherten Interesse jeweils eigene Regeln zur Prämie und zur möglichen Geschäftsgebühr gelten.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, darf der Versicherer nur die Prämie für die Zeit behalten, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder fehlendes versichertes Interesse – gelten unterschiedliche Regeln dazu, wie viel Prämie dem Versicherer zusteht und wann er stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann. Bei bewusst vorgetäuschtem, nicht bestehendem Interesse ist der Vertrag nichtig.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Prämie, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wie wird bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen abgerechnet?
Der Versicherer erstattet nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, sofern er ordnungsgemäß belehrt hat und der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat. Fehlt diese Belehrung, ist zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten – außer der Versicherungsnehmer hat bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Muss ich Prämie zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn gar nicht besteht?
Nein, in diesem Fall besteht keine Pflicht zur Prämienzahlung. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse absichtlich versichert, um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, ist der Vertrag nichtig.
Welche Prämie steht dem Versicherer bei Rücktritt oder Anfechtung zu?
Bei Rücktritt wegen nicht angezeigter Gefahrumstände sowie bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Erklärung zu. Wird wegen nicht rechtzeitig gezahlter Erst- oder Einmalprämie zurückgetreten, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016