Wer nach einem Schaden am Wohngebäude mit der GVO Versicherung wissen möchte, ob auch zusätzliche Kosten übernommen werden, findet hier die Antwort: Ersetzt werden bis zum vereinbarten Betrag die notwendigen Mehrkosten, die durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen oder durch Preissteigerungen nach dem Schadenfall entstehen. Dabei gelten klare Grenzen etwa bei bereits vorher erteilten Anordnungen, bei Wiederherstellung an anderer Stelle sowie bei nicht unverzüglicher Wiederherstellung.
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten. Diese können entstehen durch:
- behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
- Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Nicht versichert sind die Mehrkosten in folgenden Fällen:
- Soweit behördliche Anordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
- War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Darf die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach den Regelungen zu Preissteigerungen ersetzt.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern jedoch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen ersetzt.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können über die eigentlichen Reparaturkosten hinaus weitere Kosten entstehen – etwa weil Behörden vorschreiben, dass anders wieder aufgebaut werden muss, oder weil die Preise in der Zwischenzeit gestiegen sind. Solche notwendigen Mehrkosten werden bis zu einem vereinbarten Betrag übernommen. Wichtig ist, dass die Wiederherstellung zügig veranlasst wird und keine behördlichen Anordnungen schon vor dem Schaden bestanden. Ist als Versicherungswert der Zeitwert vereinbart, werden auch die Mehrkosten nur anteilig im Verhältnis von Zeitwert zu Neuwert ersetzt.
Häufige Fragen
Welche Arten von Mehrkosten sind hier versichert?
Ersetzt werden bis zum vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen notwendigen Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Werden Mehrkosten auch dann übernommen, wenn schon vor dem Schaden eine behördliche Anordnung bestand?
Nein. Wurden behördliche Anordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt oder war die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Was passiert, wenn ich die Wiederherstellung nicht sofort in Auftrag gebe?
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich, werden Mehrkosten durch Preissteigerungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Wie wirkt sich der Zeitwert auf die Erstattung der Mehrkosten aus?
Ist der Zeitwert der Versicherungswert, werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016