Wer sein Wohngebäude bei der GVO Versicherung und zugleich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss diese Mehrfachversicherung dem Versicherer unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie den Umfang angeben. Bleibt die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig aus, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit. Überschreiten die Entschädigungen zusammen den Schaden, haften die Versicherer als Gesamtschuldner, doch insgesamt gibt es nie mehr als den entstandenen Schaden – und Verträge, die zum unrechtmäßigen Vorteil geschlossen wurden, sind nichtig.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigt die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
- aufgehoben oder
- unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertragsumfanges und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung des Vertragsumfanges und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist, muss der Versicherungsnehmer das dem Versicherer sofort melden und dabei den anderen Versicherer und den Umfang nennen. Unterbleibt die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Insgesamt erhält der Versicherungsnehmer nie mehr als seinen tatsächlichen Schaden, und Verträge, die zur unrechtmäßigen Bereicherung abgeschlossen wurden, sind nichtig. Entsteht eine Mehrfachversicherung ohne Kenntnis, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung oder Herabsetzung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn dasselbe Objekt bei mehreren Versicherern versichert ist?
Sie müssen dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie den Versicherungsumfang angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht melde?
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits von der anderen Versicherung wusste.
Kann ich bei mehreren Versicherungen mehr als meinen Schaden ausgezahlt bekommen?
Nein. Die Versicherer haften zwar als Gesamtschuldner, doch insgesamt können Sie nicht mehr als den Betrag Ihres tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Erhalten Sie aus anderen Verträgen Entschädigung, mindert sich der Anspruch entsprechend.
Was gilt, wenn ich versehentlich eine Mehrfachversicherung abgeschlossen habe?
Haben Sie den Vertrag ohne Kenntnis von der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Prämienminderung auf den nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird. Dies wird wirksam, sobald die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016