Wann der Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung startet, hängt vom Zeitpunkt im Versicherungsschein und der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Einmalprämie ab; endet der Vertrag durch Kündigung, Zeitablauf oder Wegfall des versicherten Interesses. Bei mindestens einjähriger Laufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für mehrjährige Verträge und angemeldete Grundpfandrechte gelten besondere Kündigungsregeln.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zum Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, die erste Prämie wird rechtzeitig gezahlt. Ein Vertrag mit mindestens einem Jahr Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn niemand spätestens drei Monate vor Ablauf kündigt. Bei längeren Verträgen und bestimmten Sonderfällen wie einem angemeldeten Grundpfandrecht oder dem Wegfall des versicherten Interesses gelten eigene Regeln für Kündigung und Vertragsende.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung sind die Regelungen zur rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Verlängert sich mein Vertrag automatisch?
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Wie kann ich einen Vertrag mit langer Laufzeit kündigen?
Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was passiert, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016