Wenn ein versichertes Wohngebäude durch einen Schaden unbewohnbar wird, ersetzt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung den ausgefallenen Mietertrag samt fortlaufender Nebenkosten sowie den ortsüblichen Mietwert selbst genutzter Räume – und das bis zu 12 Monate lang ab Eintritt des Versicherungsfalles. Auch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und ein Auszug des Mieters infolge des Schadens sind erfasst, sofern der Versicherungsnehmer die Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
Der Versicherer ersetzt:
- den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben,
- den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
- auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
Haftzeit
- Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
- Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
Gesondert versicherbar
Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Wohnung oder ein Gebäude durch einen Versicherungsfall unbewohnbar, ersetzt der Versicherer den entgangenen Mietertrag samt fortlaufender Nebenkosten sowie den Mietwert selbst bewohnter Räume. Die Zahlung läuft, bis die Räume wieder nutzbar sind, längstens jedoch 12 Monate ab dem Schaden – und nur, solange der Versicherungsnehmer die Wiederbenutzung nicht schuldhaft hinauszögert. Für gewerblich genutzte Räume lässt sich der Schutz zusätzlich vereinbaren, ebenso besondere Regelungen für den Fall, dass ein Mieter wegen des Schadens auszieht oder das Gebäude schon vor dem Schaden nicht vermietet war.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Mietausfall höchstens erstattet?
Mietausfall oder Mietwert werden bis zur Wiederbenutzbarkeit der Räume ersetzt, längstens jedoch für 12 Monate ab dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Wird auch der Mietwert einer selbst bewohnten Wohnung ersetzt?
Ja. Der ortsübliche Mietwert selbst bewohnter Wohnräume samt fortlaufender Nebenkosten wird ersetzt, wenn diese durch den Versicherungsfall unbenutzbar geworden sind und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen noch nutzbaren Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Sind auch gewerblich genutzte Räume mitversichert?
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes gesondert vereinbart werden.
Was gilt, wenn der Mieter wegen des Schadens auszieht?
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und lassen sich die Räume trotz erforderlicher Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für 12 Monate ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016