Bei der Unfallversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss alle in Textform erfragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß anzeigen und darf nach Vertragserklärung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Wann eine Gefahrerhöhung vorliegt, welche Anzeigepflichten gelten und wann der Versicherer kündigen, die Prämie erhöhen oder leistungsfrei werden kann, wird hier Punkt für Punkt festgelegt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, weitere Fragen in Textform stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann zudem leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so werden sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn:
- sich anlässlich eines Versicherungsortwechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- das ansonsten ständig bewohnte Gebäude oder die Wohnung länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei einem Versicherungsortswechsel,
- an oder in dem bewohnten Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich machen oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem bewohnten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird. Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort stellt keine anzuzeigende Gefahrerhöhung dar. Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen verschlossen zu halten und Sicherungseinrichtungen zu betätigen.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung
Kündigungsrecht: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen einer nachträglich erkannten oder unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung: Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer nachträglich erkannten oder unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt die Regelung zur verhältnismäßigen Kürzung und zur Beweislast entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen,
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
Was bedeutet das konkret?
Sie müssen dem Versicherer vor Vertragsabschluss die in Textform erfragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß mitteilen. Nach der Vertragserklärung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung des Versicherers vornehmen; erkennen Sie eine solche nachträglich oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie sie unverzüglich anzeigen. Verletzen Sie diese Pflichten, kann der Versicherer kündigen, die Prämie anpassen, den Schutz für die erhöhte Gefahr ausschließen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei werden. Bei einer Prämienerhöhung von mehr als 10 % oder einem Ausschluss der erhöhten Gefahr können Sie den Vertrag kurzfristig kündigen.
Häufige Fragen
Was zählt als Gefahrerhöhung in der Unfallversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Beispiele sind das längere Leerstehen einer Wohnung über 90 Tage, das Beseitigen vereinbarter Sicherungen oder bestimmte Baumaßnahmen. Unerhebliche Erhöhungen oder als mitversichert geltende Umstände gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Erkennen Sie nachträglich eine solche oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Was kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Der Versicherer kann fristlos oder mit einer Frist von einem Monat kündigen. Statt der Kündigung kann er eine erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Bei einer Verletzung der Pflichten kann er zudem ganz oder anteilig leistungsfrei werden.
Kann ich selbst kündigen, wenn die Prämie steigt?
Ja. Erhöht sich die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020