Wer bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Unfall- bzw. Schadenfall meldet, muss den Schaden unverzüglich anzeigen, ihn nach Möglichkeit mindern und Weisungen befolgen sowie bei Diebstahl, Raub, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Graffiti sofort die Polizei einschalten. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern oder kürzen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- den Schaden unverzüglich anzuzeigen,
- Schäden, die Gegenstand eines Anspruches sind, erst zu beseitigen, wenn der Versicherer dem zugestimmt hat,
- den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; soweit die Umstände es gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen,
- dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; jede hierzu dienliche Auskunft (auf Verlangen schriftlich) zu erteilen und Belege beizubringen,
- einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl, Raub, Vandalismus oder Graffiti unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen,
- der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der gestohlenen oder beschädigten Sachen einzureichen,
- gestohlene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen und für gestohlene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten,
- dem Versicherer ein vom Versicherungsnehmer unterschriebenes Verzeichnis der gestohlenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben,
- dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern der Verbleib gestohlener oder geraubter Sachen ermittelt worden ist,
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen, sofern er den Besitz einer gestohlenen oder geraubten Sache zurückerlangt hat, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Versicherungsnehmer den Schaden sofort melden, ihn möglichst gering halten, Weisungen des Versicherers befolgen und alle Auskünfte sowie Belege liefern. Bei Diebstahl, Raub, Einbruch, Vandalismus oder Graffiti ist die Polizei einzuschalten und ein Verzeichnis der betroffenen Sachen vorzulegen. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer entsprechend dem Verschulden kürzen. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten gilt die Leistungsfreiheit nur, wenn der Versicherer zuvor in Textform darauf hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mir durch Diebstahl oder Einbruch etwas gestohlen wurde?
Sie müssen den Schaden unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dort ein Verzeichnis der gestohlenen oder beschädigten Sachen einreichen. Gestohlene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen, für gestohlene Wertpapiere ist das Aufgebotsverfahren einzuleiten. Dem Versicherer ist außerdem ein unterschriebenes Verzeichnis mit Versicherungswert oder Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr vorzulegen.
Was passiert, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht, für die ich bereits eine Entschädigung erhalten habe?
Sie müssen entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Läuft die Frist ergebnislos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten nach dem Schadenfall verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Leistungspflicht ursächlich war, bleibt der Versicherer außer bei Arglist leistungspflichtig.
Kann der Versicherer die Leistung wegen verletzter Auskunftspflicht kürzen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020