Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen – vor dem Schaden etwa Sicherheitsvorschriften einhalten, im Schadenfall den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden und bei Diebstahl die Polizei einschalten. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kündigung oder eine gekürzte bzw. gestrichene Leistung; bei fehlendem Verschulden oder fehlender Ursächlichkeit bleibt der Anspruch dagegen bestehen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Sofern die Umstände es gestatten, hat er Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos), und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten, etwa Sicherheitsvorschriften. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn möglichst gering halten, ihn dem Versicherer unverzüglich melden, bei Straftaten die Polizei einschalten, das Schadenbild bewahren und alle nötigen Auskünfte geben. Verletzt er diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise streichen. Kann der Versicherungsnehmer jedoch nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir ein Schaden eintritt?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, bei Straftaten gegen das Eigentum die Polizei einschalten, ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen, das Schadenbild unverändert lassen und dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte in Textform geben sowie angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Bei Verletzung vor dem Versicherungsfall kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Darf ich beschädigte Sachen nach dem Schaden entsorgen oder verändern?
Nein, Sie müssen das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025