Die GVO Versicherung erstattet in ihrer Hausratversicherung zahlreiche zusätzliche Kosten rund um einen Schadenfall: von der Bewachung versicherter Sachen über die Rettung privater Daten bis zu Hotel-, Lager- und Tierarztkosten. Ersetzt werden unter anderem Fehlalarme von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern, Reparaturen an Bodenbelägen und Tapeten, Schlossänderungen nach Schlüsselverlust sowie Reiserücktritts- und Rückreisekosten nach einem erheblichen Schaden – jeweils mit festen Höchstbeträgen und Fristen.
Bewachungskosten
Kosten für die Bewachung versicherter Sachen werden längstens für die Dauer von 30 Tagen ersetzt.
Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht jedoch für die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für:
- Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien)
- Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält
Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 2.000 EUR begrenzt.
Erhöhte Entschädigungsgrenze für versicherte Kosten
Beim Versicherungssummenmodell gilt: Ist die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, werden versicherte Kosten darüber hinaus bis zu 10 % der Versicherungssumme ersetzt.
Fehlalarm durch Rauch-, Gas- oder Wassermeldern
Mitversichert sind die nachgewiesenen Kosten, die entstehen, wenn ein Fehlalarm eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders zu einem Feuerwehreinsatz führt.
Ersetzt werden neben den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an Türe oder Fenster, die dadurch entstehen, dass wegen des Fehlalarms gewaltsam Zugang in das versicherte Gebäude bzw. dessen Wohnung verschafft wurde.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen verursacht wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
Feuerlöschkosten
Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte.
Hotelkosten
Mitversichert sind die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zu den bisherigen Wohnungsverhältnissen stehen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von drei Monaten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50 EUR pro Tag begrenzt.
Lagerkosten
Mitversichert sind Lagerkosten längstens für die Dauer von drei Monaten.
Miet- / Ersatzgeräte
Mitversichert sind die tatsächlich entstandenen Kosten für vergleichbare Haushalts-Mietgeräte, sofern infolge eines Versicherungsfalles Haushaltsgeräte beschädigt oder zerstört werden oder diese abhandenkommen und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind: Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd / Ofen, Geschirrspülmaschine.
Reparaturkosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten
Mitversichert sind die nachgewiesenen und tatsächlich angefallenen Kosten infolge eines versicherten Schadenfalles, die entstehen, weil ein versicherter Schaden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden muss.
Voraussetzung ist, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
Reiserücktrittskosten nach einem Schaden
Mitversichert sind anfallende Stornogebühren einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles, der innerhalb einer Woche vor Reiseantritt eingetreten ist, seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.500 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise beim Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
Der Versicherer leistet nur, sofern für den Schadenfall nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Mitversichert sind Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort (versicherte Wohnung) reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrt- und Flugmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs- / Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort beim Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
Schlossänderungskosten
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einfachen Diebstahl abhandenkommen.
Schlossänderungskosten für Wertschutzschränke und Wertbehältnisse
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen von Wertschutzschränken und Wertbehältnissen vorzunehmen, wenn diese durch einfachen Diebstahl abhandenkommen.
Tierarztkosten
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Tierarztkosten nach einem versicherten Schadenfall.
Kein Versicherungsschutz besteht für Nutztiere und exotische Tiere.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Hausrat übernimmt die Versicherung eine Reihe von Zusatzkosten, die im Zusammenhang mit einem Schaden entstehen. Dazu gehören unter anderem Bewachung, Datenrettung, Hotel- und Lagerkosten, Ersatzgeräte, Reparaturen an Bodenbelägen und Tapeten, Schlossänderungen sowie Tierarztkosten. Auch Reiserücktritts- und Rückreisekosten sind bei einem erheblichen Schaden mitversichert. Für viele dieser Leistungen gelten feste Höchstbeträge, Fristen und Voraussetzungen, außerdem sind bestimmte Fälle ausdrücklich ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Werden Kosten für die Wiederherstellung verlorener Daten ersetzt?
Ja, versichert sind die notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung privat genutzter Daten und Programme, wenn diese durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Nicht ersetzt werden die Wiederbeschaffung, Kosten für Raubkopien, für auf Sicherungs- oder Installationsmedien vorgehaltene Daten sowie ein neuerlicher Lizenzerwerb. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 2.000 EUR begrenzt.
Wie lange werden Hotelkosten übernommen, wenn die Wohnung unbewohnbar ist?
Die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens jedoch für drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist auf 50 EUR pro Tag begrenzt.
Wann werden Reiserücktrittskosten nach einem Schaden übernommen?
Stornogebühren einer bereits gebuchten Urlaubsreise sind mitversichert, wenn ein erheblicher Versicherungsfall innerhalb einer Woche vor Reiseantritt eingetreten ist und die Reise deshalb nicht angetreten werden kann. Erheblich ist der Schaden, wenn er voraussichtlich 3.500 EUR übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort erfordert. Die Entschädigung ist auf maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt, und der Versicherer leistet nur, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Sind Tierarztkosten nach einem Schaden abgedeckt?
Ja, notwendige und tatsächlich angefallene Tierarztkosten nach einem versicherten Schadenfall sind mitversichert, allerdings nicht für Nutztiere und exotische Tiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025