Die GVO Versicherung ersetzt in der Hausratversicherung Schäden an versicherten Sachen durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, wenn diese die Sachen zerstören, beschädigen oder abhandenkommen lassen. Klar geregelt sind zudem, welche Schäden nicht versichert sind, eine Wartezeit von 14 Tagen, eine Selbstbeteiligung sowie Sicherheitsvorschriften und Kündigungsrechte.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versicherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
- Überschwemmung
- Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung, Erdrutsch
- Schneedruck, Lawinen
- Vulkanausbruch
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn die Überflutung durch eine der folgenden Ursachen entstanden ist:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge oder
- ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge der beiden erstgenannten Ursachen.
Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balkonen, innenliegenden Lichthöfen und Dachterrassen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn Starkregen die Überflutung verursacht hat.
Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witterungsniederschläge mit einer Menge von mehr als
- 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
- 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau durch eine der folgenden Ursachen entstanden ist:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch
- Sturmflut
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
- Grundwasser, soweit es nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden.
- Trockenheit oder Austrocknung
Nicht versichert sind außerdem Schäden an
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter, Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche (keine Schuhe), Kinder-Spielgeräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern jeder Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte, Krankenfahrstühle, Gehhilfen, Stützapparate und Rollatoren sowie vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen angebrachte Antennenanlagen und Markisen.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von 14 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung gegen alle genannten Gefahren bestanden hat.
Selbstbeteiligung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens 250 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Sicherheitsvorschriften
Sofern der Versicherungsnehmer gleichfalls Eigentümer des Gebäudes ist, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, gelten für die Gefahr Rückstau folgende Sicherheitsvorschriften als vereinbart:
- Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten.
- Er hat Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern er hierfür die Gefahr trägt.
Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden an Hausrat durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, wenn dadurch versicherte Sachen zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Für jede Gefahr ist genau definiert, was darunter fällt, und es gibt eine Reihe von Schäden, die ausdrücklich nicht versichert sind. Der Schutz startet frühestens nach einer Wartezeit von 14 Tagen, es fällt eine Selbstbeteiligung an, und für die Gefahr Rückstau gelten bestimmte Sicherheitsvorschriften. Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer können die Elementarschadenversicherung mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Häufige Fragen
Welche Naturgefahren sind hier abgesichert?
Abgesichert sind Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, wenn versicherte Sachen dadurch zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen.
Ab welcher Regenmenge gilt Starkregen bei überfluteten Balkonen oder Dachterrassen?
Als Starkregen gelten Witterungsniederschläge von mehr als 25 Litern pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder mehr als 35 Litern pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
Wann beginnt der Versicherungsschutz für Elementargefahren?
Der Schutz beginnt zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens aber 14 Tage nach Eingang des Antrags beim Versicherer. Diese Wartezeit entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung gegen alle genannten Gefahren bestand.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung im Schadenfall?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 250 EUR und höchstens 2.500 EUR, neben anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025