Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht oder den Versicherer nach dem Schaden arglistig über wichtige Tatsachen täuscht; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Versicherungsnehmer einen Schaden mit Absicht herbeiführt, erhält keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung kürzen – und zwar in dem Maße, wie schwer das Verschulden wiegt. Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem Schadenfall bewusst über wichtige Umstände, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, entfällt die Leistung ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes bzw. Betruges gilt dabei als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung kürzen – und zwar in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Welche Folgen hat eine Täuschung des Versicherers nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz oder Täuschung als bewiesen?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers beweist die vorsätzliche Herbeiführung. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches beweist die arglistige Täuschung oder den Täuschungsversuch.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025