Wer eine Hausratversicherung bei der GVO Versicherung abschließt, muss bestimmte Mindestsicherungen an Türen anbringen – und zwar innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn. Vorgeschrieben sind bündige Zylinderschlösser mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel, sowohl an Wohnungs- und Hauseingangstüren als auch an Keller- und Schuppentüren. Fehlen diese Sicherungen nach Ablauf der Frist, entfällt für dadurch begünstigte Schäden der Versicherungsschutz.
Mindestsicherungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
Alle Wohnungs-, Hauseingangs- und Nebentüren müssen ausgestattet sein mit:
- bündigen Zylinderschlössern (Überstand max. 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder
- elektronischen Schlössern mit Codekartenschlüssel.
Alle Kellertüren, -abteile und -räume in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus sowie Schuppen – auch Geräteschuppen –, die keine Verbindung zur versicherten Wohnung bzw. zum versicherten Haus haben, müssen ausgestattet sein mit:
- bündigen Zylinderschlössern (Überstand max. 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder
- elektronischen Schlössern mit Codekartenschlüssel.
Für Schäden nach Ablauf der Frist von einem Monat, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Nach Vertragsbeginn hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit, bestimmte Sicherungen an Türen anzubringen. Betroffen sind alle Wohnungs-, Hauseingangs- und Nebentüren sowie Keller- und Schuppentüren, die nicht mit der versicherten Wohnung oder dem Haus verbunden sind. Vorgesehen sind bündige Zylinderschlösser mit innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel. Fehlen diese Sicherungen nach Ablauf des Monats und begünstigen dadurch einen Schaden, besteht dafür kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Bis wann müssen die vorgeschriebenen Sicherungen angebracht sein?
Der Versicherungsnehmer muss die aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anbringen.
Welche Schlösser sind an den Wohnungs- und Hauseingangstüren erforderlich?
Alle Wohnungs-, Hauseingangs- und Nebentüren müssen über bündige Zylinderschlösser mit einem Überstand von maximal 5 mm und von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder über elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen.
Gelten die Sicherungsvorgaben auch für Keller und Schuppen?
Ja. Alle Kellertüren, -abteile und -räume in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus sowie Schuppen – auch Geräteschuppen –, die keine Verbindung zur versicherten Wohnung bzw. zum Haus haben, müssen mit bündigen Zylinderschlössern (Überstand max. 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronischen Schlössern mit Codekartenschlüssel ausgestattet sein.
Was passiert, wenn die Sicherungen nach Ablauf der Frist fehlen?
Für Schäden nach Ablauf der Monatsfrist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025