In der Hausratversicherung der GVO Versicherung bündelt dieser Abschnitt zahlreiche Garantien: Bei grob fahrlässig verursachten Schäden verzichtet der Versicherer auf eine Leistungskürzung, Kinder erhalten beim ersten eigenen Hausstand befristet beitragsfreien Vorsorgeschutz, und bei Kleinschäden bis 1.000 EUR entfällt der Unterversicherungsabzug. Hinzu kommen eine Best-Leistungs-Garantie gegenüber leistungsstärkeren Tarifen anderer Anbieter, eine Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag, eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung sowie eine Innovationsgarantie für künftige Bedingungsverbesserungen.
Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus folgende Leistungskürzung.
Dieser Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit gilt nicht für Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Für diese Fälle gelten jeweils eigene Haftungsregelungen.
Grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften
Auf eine Leistungskürzung wird verzichtet bei:
- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bzw. Sicherheitsvorschrift
- grob fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen und behördlichen (nicht vertraglichen) Sicherheitsvorschriften, auch der landesrechtlichen Rauchmelderpflicht
Keine Anzeigepflicht bei Aufstellen eines Gerüsts / Einrüstung
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist nicht anzeigepflichtig, obwohl sich daraus eine Gefahrerhöhung ergeben kann.
Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Vorsorgeversicherung
Es gilt eine Vorsorge von:
- 30 % der Versicherungssumme im Versicherungssummenmodell
- 20 EUR je Quadratmeter im Quadratmetermodell
Vorsorgeversicherung für Kinder
Gründen Kinder, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, erstmalig einen eigenen Hausstand innerhalb Deutschlands, wird auch für den neuen Haushalt beitragsfrei Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewährt. Die Haushaltsgründung ist unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche (qm) mitzuteilen. Der Versicherungsschutz erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn.
Der Vorsorgeschutz ist begrenzt:
- im Versicherungssummenmodell auf insgesamt 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000 EUR
- im Quadratmetermodell auf insgesamt 25.000 EUR
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass für den neuen Haushalt nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Für Wohngemeinschaften besteht kein Versicherungsschutz.
Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden
Bei Schäden bis 1.000 EUR nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Unterversicherungsverzicht bei Umzug in größere Wohnung
Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
Voraussetzung ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
Wird die Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell) bzw. die Quadratmeter (Quadratmetermodell) für die neue Wohnung nicht angepasst, entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 6 Monaten.
Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Leistungsgarantie)
Stellt sich bei einem Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen eines anderen Versicherers / Assekuradeurs in Bezug auf den vorliegenden Versicherungsfall bessergestellt gewesen wäre, wird im Schadenfall:
- der Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitert
- eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze (Sublimit) entsprechend erhöht
- eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduziert bzw. gestrichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte generelle Selbstbeteiligung
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein, und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.
Die erweiterte Leistungsgarantie gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers:
- für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
- die in Höhe oder Umfang nicht bei der GVO Versicherung versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag)
Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht:
- für Schäden und / oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis
- für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
- für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
- für Schäden durch Elementargefahren, Sturmflut oder Grundwasser
- für Schäden durch Vorsatz
- für Schäden durch Obliegenheitsverletzungen
- für versicherte Kosten
- für Fahrräder
- für berufliche, nebenberufliche und gewerbliche Risiken
- für Glasbruch
- für Deckungsumfänge von Assistance- und sonstigen versicherungsfremden Dienstleistungen
- wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, den Schaden vorsätzlich verursacht
Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
Der Versicherer / Assekuradeur muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein, und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung bleiben unberührt.
Der Versicherer kann die Erweiterte Leistungsgarantie (Best-Leistungs-Garantie) jederzeit kündigen. Die Kündigung wird frühestens einen Monat nach Erhalt wirksam. Wird eine Kündigung durch den Versicherer ausgesprochen, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.
Besitzstandsgarantie
Stellt sich bei einem Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass:
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand
- der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war
- der Vorvertrag im Antrag durch Angabe der Vertragsnummer und des Versicherers benannt wurde
- die bei der GVO Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit:
- Vorsatz
- beruflichen und gewerblichen Risiken
- Assistance- und sonstigen versicherungsfremden Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit
- Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren", der „Allgefahrendeckung", der „Reisegepäckversicherung" oder der „Elektronikversicherung"
- Verträgen, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden
- Fahrraddiebstahl sowie der Beschädigung von Fahrrädern
- Elementarschäden
- Glasschäden
- Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden
- Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Beantragt der Versicherungsnehmer Anschlussversicherungsschutz für die Hausratversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter Hausratversicherungsvertrag, so gilt die Konditionsdifferenzdeckung wie nachfolgend beschrieben als gesondert vereinbart.
Leistungsumfang der Differenzdeckung:
- Summendifferenzdeckung: Sie leistet für Schadenereignisse, die über eine bereits bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung nicht im vollen Umfang versichert sind – bis zur Höhe des in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes, abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
- Konditionsdifferenzdeckung: Geht der Versicherungsschutz dieses Vertrages über den der anderen noch bestehenden Versicherung (Altvertrag) hinaus, besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Leistung: Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. In der anderweitigen Versicherung vereinbarte Selbstbehalte bleiben bestehen.
Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil:
- der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens auf seine Leistungsfreiheit beruft
- zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat
- aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde
Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.
Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat.
Besondere Obliegenheiten – zusätzlich gilt für die Differenzdeckung:
- Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
- Sobald der Versicherungsnehmer vom anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat er den Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der besonderen Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (Brief, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung: Der Versicherungsschutz gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die Hausratversicherung.
Innovationsgarantie (künftige Bedingungsverbesserungen)
Stellt sich bei einem Schadenfall heraus, dass die aktuell gültigen Bedingungen zur Produktlinie Premium in Bezug auf den vorliegenden Versicherungsfall den Versicherungsnehmer besserstellen, so gelten die verbesserten Leistungseinschlüsse im Schadenfall mit sofortiger Wirkung.
Als Innovationsklausel gilt, wenn sich zum Schadenzeitpunkt in der aktuell gültigen Produktlinie Premium ohne Mehrbeitrag ein Leistungseinschluss erweitert, eine Entschädigungsgrenze erhöht oder eine Selbstbeteiligung reduziert hat.
Ausgenommen sind beitragspflichtige Zusatzeinschlüsse, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurden oder zum Zeitpunkt des Schadenfalls gegen einen Zusatzbeitrag eingeschlossen werden können.
Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Stellt sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Die Premium-Hausratversicherung bietet mehrere Garantien, die den Versicherungsschutz erweitern. Dazu gehören der Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit, ein beitragsfreier Vorsorgeschutz für Kinder, die ihren ersten eigenen Haushalt gründen, sowie ein Unterversicherungsverzicht bei Kleinschäden und bei einem Umzug in eine größere Wohnung. Außerdem gibt es Garantien, die auf bessere Bedingungen anderer Versicherer, den Vorvertrag oder künftige Verbesserungen der Produktlinie abstellen, sowie Regelungen für den Übergang zwischen altem und neuem Versicherer. Für viele dieser Garantien gelten Voraussetzungen, Höchstgrenzen und Ausnahmen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025