Die GVO Versicherung ersetzt in der Hausratversicherung mit der All-Risk-Deckung auch unvorhergesehene Zerstörungen und Beschädigungen versicherter Sachen und deckt zusätzlich Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Schäden nach einem Unfall mit einem Transportmittel, aufgegebene Fahrräder als Reisegepäck, Schäden durch Schalen- und Federwild sowie Spannungsschwankungen ab. Dabei gelten eine Selbstbeteiligung, feste Höchstgrenzen und zahlreiche Ausschlüsse, etwa für Verschleiß, Bedienungsfehler oder Naturereignisse.
Unbenannte Gefahren – All-Risk-Deckung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. Hätten sie den Schaden jedoch vorhersehen können, dies aber aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht getan, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Nicht versichert sind im Rahmen der Versicherung gegen unbenannte Gefahren – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – folgende Schäden:
- die nach den zugrunde liegenden Hausratbedingungen versichert oder versicherbar sind, einschließlich der dort benannten Ausschlüsse
- Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Sturmflut oder wetterbedingte Luftbewegung
- Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
- Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen des Gebäudes oder der damit verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist; dazu gehören auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf
- an und durch Personen und Tiere aller Art
- an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert
- durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen
- durch Baumaßnahmen, Renovierung oder Restaurierung auf dem Versicherungsgrundstück
- durch Reparaturversuche, Be- oder Verarbeitung der versicherten Sache, es sei denn zur Behebung eines versicherten Schadens durch den Versicherungsnehmer
- durch Bedienungsfehler, Bearbeitung, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung
- Gebrauch der versicherten Sache, dazu gehört auch deren Reinigung und übermäßige Beanspruchung
- die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (zum Beispiel Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden)
- durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen
- durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten
- durch die allmähliche Einwirkung (zum Beispiel von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen)
- Trockenheit oder Austrocknung
- Viren, Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Pflanzenwachstum, innerer Verderb, Pilzbefall oder Schwamm
- durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen
- Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten – abweichend von den Hausratbedingungen – folgende Gegenstände nicht als versicherte Sachen:
- Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen
- elektronische Geräte
- Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes
- Sachen, die Dritten überlassen wurden
Bei der Entschädigung gilt eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 10 % der Schadensumme, mindestens jedoch 250 EUR je Schadenfall.
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Abgrenzung zur Staatshaftung:
- Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.
- Ein Anspruch auf Entschädigung in diesen Fällen erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschädigt werden.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch einen Unfall mit einem Transportmittel, sofern das Transportmittel bei dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis beschädigt oder zerstört wurde. Als Transportmittel gelten Bus, Pkw (außer Wohnwagen und Wohnmobile), Bahn, Schiff und Flugzeug.
Nicht versichert sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie versicherte Sachen, die auf dem Dach von Kraftfahrzeugen transportiert werden.
Der Versicherungsnehmer oder eine im versicherten Haushalt lebende Person hat die zu transportierenden Sachen ordnungsgemäß zu verstauen, sachgemäß zu laden und zu sichern sowie den Unfall der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Beschädigungen an Fahrrädern, die als Reisegepäck aufgegeben wurden
Mitversichert sind Beschädigungen an Fahrrädern, die als Reisegepäck bei Annahmestellen eines öffentlichen Nahverkehrsmittels aufgegeben wurden.
Schäden am Hausrat durch Tiere (Schalen- oder Federwild)
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild sowie Federwild gemäß Bundesjagdgesetz (BJagdG) zählen.
Ersetzt werden aufgrund eines solchen Ereignisses die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung.
Nicht versichert sind Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt.
Schäden durch Spannungsschwankungen
Mitversichert sind Schäden an versicherten elektrischen Geräten durch Spannungsschwankungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spannungsschwankung bereits vor dem Hausanschlusskasten aufgetreten ist und vom Netzbetreiber bestätigt wurde.
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung beansprucht werden kann (Netzbetreiber), gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Die All-Risk-Deckung ersetzt grundsätzlich unvorhergesehene Zerstörungen oder Beschädigungen des Hausrats, kürzt die Leistung aber bei grober Fahrlässigkeit und schließt eine lange Reihe von Ursachen aus, etwa Verschleiß, Bedienungsfehler, Naturereignisse oder Schönheitsschäden. Für bestimmte Gegenstände wie Glas, elektronische Geräte oder Dritten überlassene Sachen gilt die All-Risk-Deckung nicht, und es besteht eine Selbstbeteiligung. Ergänzend sind Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Transportmittel-Unfälle, aufgegebene Fahrräder, Schäden durch Schalen- und Federwild sowie Spannungsschwankungen mitversichert, jeweils mit eigenen Bedingungen und teils Höchstgrenzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei der All-Risk-Deckung?
Bei der Entschädigung im Rahmen der unbenannten Gefahren trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadensumme, mindestens jedoch 250 EUR je Schadenfall.
Sind elektronische Geräte in der All-Risk-Deckung mitversichert?
Nein. Im Rahmen der unbenannten Gefahren zählen abweichend von den Hausratbedingungen unter anderem elektronische Geräte, Sachen aus Glas, Keramik oder Porzellan, Brillen und Kontaktlinsen sowie Dritten überlassene Sachen nicht zu den versicherten Sachen.
Bis zu welchem Betrag werden Schäden durch Wildtiere ersetzt?
Schäden an versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes durch Schalen- oder Federwild gemäß Bundesjagdgesetz sind je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt; Schäden auf Balkonen und Terrassen sind nicht versichert.
Welche Voraussetzung gilt für den Schutz bei Spannungsschwankungen?
Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Spannungsschwankung bereits vor dem Hausanschlusskasten aufgetreten ist und vom Netzbetreiber bestätigt wurde. Ist ein Dritter wie der Netzbetreiber leistungspflichtig, geht dessen Leistung vor.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025