Die Linie der GVO GVO Versicherung Hausratversicherung bietet umfassenden Diebstahlschutz: Vom Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Sportstätten über Fahrraddiebstahl von Skulpturen und Haustieren bis zu Trickdiebstahl, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch sowie Vandalismus nach Einschleichen – hier lesen Sie alle erweiterten Diebstahl-Leistungen.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wassersportfahrzeugen und Dachboxen C 2.1.1 Mitversichert ist der weltweite Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenem Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers, Wassersportfahrzeuges oder einer auf dem Kraftfahrzeug montierten verschlossen Dachbox. Ein Diebstahl im Sinne dieser Klausel liegt vor, wenn der Dieb den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges, -anhängers, Wassersportfahrzeuges oder eine auf dem Kraftfahrzeug montierte, verschlossene Dachbox in dem / der sich versicherte Sachen befinden, aufbricht oder mittels Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge öffnet. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. C 2.1.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Behältnisse fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung. C 2.1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen gemäß A 18 VHB GVO. C 2.1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.1.5 Die Entschädigung für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen ist je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt. Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. C 2.1.6 Die Entschädigung für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. C 2.2 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, Wäschespinnen, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern, Rasenmährobotern, Grills und Outdoor-Küchen C 2.2.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, Wäschespinnen, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern, Rasenmährobotern, Grills und Outdoor-Küchen, wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden. -- 50 of 104 -- 51 von 104 7778 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium Teil C - Hausratversicherung Premium C 2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.3 Diebstahl von Waschmaschinen und -trocknern aus Gemeinschaftsräumen C 2.3.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren. C 2.3.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.4 Diebstahl von fest verankerten Skulpturen C 2.4.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von fest verankerten Skulpturen, wenn diese sich nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden. C 2.4.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.5 Diebstahl von Haustieren, Futter- und Streuvorräten C 2.5.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten auf dem Versicherungsgrundstück. C 2.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht. C 2.5.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.6 Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten C 2.6.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten mitversichert, wenn diese sich nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden. Fahrräder gelten nicht als Kinderspiel- und Sportgeräte im Sinne der Klausel. C 2.6.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.7 Diebstahl von Kinderwagen, Stützapparaten, Gehhilfen und Rollstühlen C 2.7.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 und A 12.1 VHB GVO – der einfache Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen, Kinderwagen und deren Zubehör. Lose mit dem Kinderwagen oder dem Rollstuhl verbundene oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. C 2.7.2 Der Versicherungsnehmer
- hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweist.
- hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. C 2.7.3 Bei der Verletzung einer Obliegenheit nach C 2.7.2 ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.8 Diebstahl von Bekleidung aus Kita oder Grundschule und während schulischer Veranstaltungen C 2.8.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 und A 12.1 VHB GVO – der einfache Diebstahl von Bekleidung und Schulranzen aus Räumen einer Kindertagesstätte (Kita) oder Grundschule oder die bei Grundschul- oder Kitaveranstaltungen genutzt werden eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes. C 2.8.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.8.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. C 2.9 Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen / Kabinen von Sportstätten C 2.9.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen / Kabinen von Sportstätten. C 2.9.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.9.3 Nicht versichert ist der Diebstahl von Wertsachen gemäß A 18 VHB sowie Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten und deren Zubehör C 2.9.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. -- 51 of 104 -- 52 von 104 7778 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium Teil C - Hausratversicherung Premium C 2.10 Diebstahl aus abgeschlossenen Schließ- und Wertfächern sowie Spinden außerhalb von Gebäuden C 2.10.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 12.3 VHB GVO - der Diebstahl von versicherten Sachen aus abgeschlossenen Schließund Wertfächern sowie Spinden außerhalb von Gebäuden, wenn der Täter zur Ausführung der Tat die oben genannten Behältnisse aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt. C 2.10.2 Nicht versichert ist der Diebstahl außerhalb von Gebäuden
- aus sonstigen abgeschlossenen Behältnissen, wie Safes, Möbeln, Koffern, Aktentaschen etc.
- von Wertsachen gemäß A 18 VHB sowie Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten und deren Zubehör C 2.10.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.10.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. C 2.11 Diebstahl von Jagdwaffen und Jagdoptik C 2.11.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von Jagdwaffen und Jagdoptik des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wenn diese zur Jagdausübung verwendet werden, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Diebstahls oder Verlustes außerhalb des Versicherungsortes befinden. Versichert gelten ausschließlich Jagdwaffen und Jagdoptik. C 2.11.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 100 EUR je Schadenfall. C 2.12 Diebstahl aus Krankenhaus, Sanatorien, Ärztezimmerin sowie bei Kuraufenthalt oder Kurzzeitpflege C 2.12.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 und A 12.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von versicherten Sachen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaf lebenden Person bei stationärem Krankenhaus-, Kur- oder Pflegeaufenthalt (Kurzzeitpflege bis max. 3 Monate), wenn diese aus dem Krankenzimmer entwendet werden. C 2.12.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.12.3 Die Entschädigung für Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten und deren Zubehör ist auf maximal 1.000 EUR begrenzt. Die Entschädigung für Wertsachen gemäß A 18 VHB ist auf maximal 500 EUR begrenzt. C 2.13 Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen C 2.13.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. C 2.13.2 Die Entschädigung für Wertsachen gemäß A 18 VHB GVO, Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten und deren Zubehör ist auf 500 EUR begrenzt. C 2.14 Diebstahl am Arbeitsplatz C 2.14.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 und A 12.1 VHB GVO- der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten. C 2.14.2 Versicherungsschutz besteht darüber hinaus bei Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. C 2.14.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.14.4 Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A 18 VHB GVO. C 2.15 Diebstahl durch Hausangestellte C 2.15.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - der einfache Diebstahl von versicherten Sachen durch Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen und Hausangestellte des Versicherungsnehmers sind. C 2.15.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. C 2.16 Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Gepäckstücken und deren Inhalt C 2.16.1 Mitversichert ist – in Erweiterung zu A 4.1 und A 12.1 VHB GVO – der einfache Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Gepäckstücken (Koffer) und deren Inhalt auf Fernreisen außerhalb Europas. C 2.16.2 Nicht versichert sind bei einfachem Diebstahl Wertsachen gemäß A 18 VHB GVO, Geräte der Informations-, Unterhaltungsund Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten und deren Zubehör sowie der Inhalt von Handtaschen oder Tragetaschen. C 2.16.3 Der Versicherungsnehmer hat
- den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
- den Verlust bzw. die Beschädigung unverzüglich dem Beförderungsunternehmen bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen. Bei Verlust hat der Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Nachweis zu erbringen, dass das Reisegepäck nicht innerhalb von drei Wochen nach Reiseende wieder gefunden wurde. -- 52 of 104 -- 53 von 104 7778 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium Teil C - Hausratversicherung Premium Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.16.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 100 EUR je Schadenfall. C 2.17 Böswillige Beschädigung durch Graffiti C 2.17.1 Mitversichert – in Erweiterung zu A 1 und A 12 - sind Schäden an versicherten Sachen durch böswillige Beschädigungen Graffiti, sofern diese von Dritten ausgeführt wurden. C 2.17.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. C 2.18 Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume In Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO gilt auch als Einbruch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. C 2.19 Telefon- und Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter C 2.19.1 Mitversichert sind die dadurch angefallenen Telefonmehrkosten, wenn nach einem Einbruchdiebstahl gemäß A 4.1 VHB GVO in der versicherten Wohnung das Festnetz-Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende, mitversicherte Einrichtungsgegenstände von dem Täter benutzt werden. C 2.19.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen. C 2.20 Scheck- und Kreditkartenmissbrauch C 2.20.1 Mitversichert ist - in Erweiterung zu A 18.3.2 VHB GVO der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach einem versicherten Einbruchdiebstahl. C 2.20.2 Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit- und / oder Scheckkarte/n unverzüglich sperren lassen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.20.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt. C 2.20.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. C 2.21 Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes C 2.21.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 4.1 VHB GVO - Schäden an versicherten Sachen durch Trickdiebstahl. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. C 2.21.2 Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. C 2.21.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 2.21.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. C 2.22 Erpressung / Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort Mitversichert sind - abweichend von A 4.5.2 VHB GVO – Schäden an versicherten Sachen durch einen versicherten Raub gemäß A 4.4 VHB GVO, wenn die Sachen auf Verlangen oder durch Erpressung des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe herangeschafft werden. Die Entschädigungsgrenzen nach A 18.3 (Entschädigungsgrenzen für Wertsachen) bleiben unverändert. C 2.23 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 4.3 VHB GVO - Schäden an versicherten Sachen, wenn sich der Täter durch Einschleichen oder Verborgen halten gemäß A 4.1.3 VHB GVO oder durch Raub gemäß A 4.4 VHB GVO Zutritt verschafft hat und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025