Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt als Einbruchdiebstahl unter anderem das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug in einen Raum, das Aufbrechen von Behältnissen, das Einschleichen und die gewaltsame Sicherung von Diebesgut. Ebenfalls erfasst sind Vandalismus nach einem Einbruch und Raub durch Gewalt oder Drohung – nicht ersetzt werden hingegen Schäden durch weitere Naturgefahren sowie beim Raub erst auf Verlangen herbeigeschaffte Sachen.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter – wie beim unberechtigten Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder beim unberechtigten Eindringen mit richtigem Schlüssel beschrieben – in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt beschreibt, wann ein Diebstahl als Einbruchdiebstahl gilt: etwa durch Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug, durch Aufbrechen von Behältnissen, durch Einschleichen oder durch gewaltsames Sichern des Diebesguts. Auch der Einsatz eines richtigen Schlüssels zählt dazu, wenn der Täter diesen zuvor durch Einbruch, Raub oder Diebstahl erlangt hat. Zusätzlich werden Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzen einer verlorenen Widerstandskraft definiert. Nicht ersetzt werden Schäden durch weitere Naturgefahren und beim Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden – außer dies geschieht am Tatort.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Diebstahl als Einbruchdiebstahl?
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel bzw. Werkzeug eindringt, ein Behältnis aufbricht, sich zuvor eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte, auf frischer Tat Gewalt zur Sicherung des Diebesguts anwendet oder mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er zuvor durch Einbruch, Raub oder Diebstahl erlangt hat.
Zählt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Solche Fälle gelten als einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl und sind kein Raub.
Sind Schäden durch Naturgefahren bei Einbruch oder Raub mitversichert?
Nein. Für Schäden, die durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch verursacht werden, besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Was gilt beim Raub, wenn Sachen erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden?
Solche Sachen sind grundsätzlich nicht versichert. Werden sie jedoch innerhalb des Versicherungsorts herangeschafft, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden, sind sie versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025