Bei der GVO Versicherung in der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten, also eines Versicherten, abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, und für die Auszahlung der Entschädigung sowie für die Frage, wessen Kenntnis und Verhalten zählen, gelten klare Vorgaben.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann eine Versicherung auch für die Interessen einer anderen Person – des Versicherten – abschließen. Die Rechte aus diesem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte. Vor der Auszahlung kann der Versicherer die Zustimmung des Versicherten verlangen, und der Versicherte selbst kann eine Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers fordern. Bei rechtlich bedeutsamen Fragen können unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Kenntnis des Versicherungsnehmers als auch die des Versicherten eine Rolle spielen.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag ausüben, der für eine andere Person abgeschlossen wurde?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht allein dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Soweit der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein eigenes Interesse nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Spielt die Kenntnis des Versicherten immer eine Rolle?
Nein. Sie ist unerheblich, wenn der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie kommt jedoch an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer darüber nicht informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025