Taucht gestohlenes oder abhandengekommenes Hausrat wieder auf, regelt die GVO Versicherung in ihrer Hausratversicherung, dass Versicherer und Versicherungsnehmer sich gegenseitig unverzüglich über den Verbleib informieren müssen und welche Rechte am Gegenstand oder an der Entschädigung dann gelten. Ob der Versicherungsnehmer die wiederbeschaffte Sache behält oder dem Versicherer überlässt, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe bereits gezahlt wurde – mit Fristen von zwei Wochen und besonderen Regeln für beschädigte Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere.
Anzeigepflicht
Erfährt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer, wo abhandengekommene Sachen verblieben sind, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls muss er eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut er das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss der Versicherungsnehmer sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, müssen Versicherer und Versicherungsnehmer einander unverzüglich in Textform informieren. Ob der Versicherungsnehmer den Gegenstand behalten oder dem Versicherer überlassen darf, richtet sich danach, ob und in welcher Höhe bereits eine Entschädigung gezahlt wurde – dabei gelten jeweils Fristen von zwei Wochen. Wurde nur anteilig entschädigt, wird die Sache meistbietend verkauft; für beschädigte Sachen kann der Versicherungsnehmer die Reparaturkosten verlangen. Muss er die Sache herausgeben, überträgt er dem Versicherer alle Rechte daran.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer erfährt, wo eine abhandengekommene Sache verblieben ist, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache wiederbekomme, bevor abschließend gezahlt wurde?
Ja, der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung, wenn er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls muss eine zwischenzeitlich – auch anteilig – geleistete Entschädigung zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn ich die Sache nach voller Entschädigung wiederbekomme?
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten, oder sie dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Übt er dieses Wahlrecht nicht innerhalb von zwei Wochen aus, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer beschädigte wiederherbeigeschaffte Sachen, kann er zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025