Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gehen Ersatzansprüche gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – wobei dies dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereichen darf und bei Personen in häuslicher Gemeinschaft nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung gilt. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche wahren und bei deren Durchsetzung mitwirken, sonst drohen Leistungskürzungen.
Hat der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen ist der Fall, dass diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt der Versicherer für einen Schaden, übernimmt er zugleich den Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegen einen dafür verantwortlichen Dritten hätte. Dieser Übergang darf dem Versicherungsnehmer nicht schaden und greift bei Personen im gemeinsamen Haushalt nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Der Versicherungsnehmer muss außerdem seine Ansprüche fristgerecht sichern und bei deren Durchsetzung mithelfen – tut er das nicht, kann der Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise reduzieren.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schadensverursacher, wenn der Versicherer zahlt?
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Kann der Versicherer sich an eine Person in meinem Haushalt halten?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Was droht, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025