Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten einhalten: vor einem Schaden gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften beachten und nach einem Schaden diesen unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen Kündigung und gekürzte oder gestrichene Leistungen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat außerdem Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten erfüllen, etwa gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften einhalten. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn möglichst begrenzen, dem Versicherer melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis der fehlenden Sachen einreichen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Werden solche Pflichten vorsätzlich verletzt, kann die Leistung ganz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit darf sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen, die strafbare Handlung gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei melden und dem Versicherer sowie der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Außerdem müssen Sie das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigibt.
Darf ich nach einem Schaden sofort aufräumen und reparieren?
Nein, das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung folgenlos war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich Pflichten vor dem Schaden verletze?
Ja, verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025