Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung sind über den Standard hinaus zahlreiche Leitungswasserschäden abgedeckt: Wasser aus Zimmerbrunnen, Wassersäulen, Schwimmbecken und Whirlpools zählt ebenso dazu wie flüssige und gasförmige Stoffe aus Wasserversorgungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen, aus innen liegenden Regenfallrohren, aus Reinigungs- und Planschwasser sowie Rückstau. Für einzelne Schadenarten gelten dabei besondere Grenzen, Selbstbehalte und Voraussetzungen wie eine funktionsfähige Rückstausicherung.
Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen sowie Schwimmbecken und Whirlpools
Mitversichert sind – als Erweiterung – Leitungswasserschäden durch den bestimmungswidrigen Austritt aus:
- wasserführenden Dekorationselementen (zum Beispiel Zimmerbrunnen und Wassersäulen)
- Schwimmbecken, Swimmingpools und Whirlpools
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befüllen oder Entleeren entstehen.
Schäden durch flüssige und gasförmige Stoffe
Als Erweiterung gelten alle flüssigen und gasförmigen Stoffe als Leitungswasser, wenn sie aus folgenden Quellen stammen:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
- den mit diesen Rohren beziehungsweise Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen
- Heizungs- oder Klimaanlagen
- Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
- Wasserbetten und Aquarien
- Rohren von sonstigen Anlagen der regenerativen Energieversorgung
- Schwimmbecken und Swimmingpools
Schäden durch innen liegende Regenfallrohre
Als Erweiterung mitversichert ist bestimmungswidrig austretendes Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren ausgetreten ist.
Schäden durch Reinigungs- oder Planschwasser
Abweichend vom Standard mitversichert ist der bestimmungswidrige Austritt von Reinigungs- und Planschwasser sowie der Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen entsteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen.
Schäden durch Rückstau (ohne Elementarschadenbaustein)
Abweichend vom Standard mitversichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich der Versicherungsort befindet, oder dessen dazugehörigen Einrichtungen austritt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass eine funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Diese Erweiterung dehnt den Leitungswasserschutz auf zusätzliche Wasserquellen aus, etwa Zimmerbrunnen, Wassersäulen, Schwimmbecken, Whirlpools sowie innen liegende Regenfallrohre. Auch flüssige und gasförmige Stoffe aus Wasserversorgung, Heizung, Klimaanlagen und weiteren genannten Einrichtungen gelten als Leitungswasser. Schäden durch Reinigungs- und Planschwasser sind bis 1.000 EUR je Versicherungsfall abgedeckt, wobei ein Selbstbehalt von 250 EUR gilt. Auch Rückstauschäden sind versichert – vorausgesetzt, es ist eine funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden.
Häufige Fragen
Sind Wasserschäden durch einen Zimmerbrunnen oder ein Whirlpool abgedeckt?
Ja, Leitungswasserschäden durch den bestimmungswidrigen Austritt aus wasserführenden Dekorationselementen wie Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie aus Schwimmbecken, Swimmingpools und Whirlpools sind mitversichert. Nicht versichert sind jedoch Schäden, die beim Befüllen oder Entleeren entstehen.
Wie viel wird bei einem Schaden durch Reinigungs- oder Planschwasser gezahlt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. Vom entschädigungspflichtigen Schaden trägt der Versicherungsnehmer zudem einen Selbstbehalt von 250 EUR selbst.
Was gilt als Rückstau und wann besteht dafür Versicherungsschutz?
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes oder dessen dazugehörigen Einrichtungen austritt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn eine funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden ist.
Sind auch gasförmige Stoffe versichert?
Ja, alle flüssigen und gasförmigen Stoffe gelten als Leitungswasser, wenn sie aus den genannten Quellen austreten, etwa aus Rohren der Wasserversorgung, Heizungs- oder Klimaanlagen, Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, Wasserbetten, Aquarien sowie Schwimmbecken und Swimmingpools.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025