Wer bei einem Schaden in der GVO GVO Versicherung Hausratversicherung Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt diese unter bestimmten Voraussetzungen erstattet – ebenso Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Erstattet werden Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte oder die auf Weisung des Versicherers erfolgten; bei drohenden Schäden müssen sie verhältnismäßig und erfolgreich gewesen sein. Für vorbeugende Maßnahmen, Grenzen bis zur Versicherungssumme, Vorschüsse und Sachverständigenkosten gelten klare Bedingungen.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Oder die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, werden die Kosten übernommen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens aufwendet – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern er sie für geboten halten durfte oder der Versicherer sie angewiesen hat. Bei drohenden Schäden ist der Ersatz jedoch daran geknüpft, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich waren, außer sie erfolgten auf Weisung des Versicherers. Aufwendungsersatz und übrige Entschädigung sind grundsätzlich auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, und der Versicherer kann bei einer berechtigten Leistungskürzung auch diese Erstattungen kürzen. Zusätzlich werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens erstattet, Sachverständigenkosten allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Maßnahmen zur Schadenabwehr bezahlt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt für Kosten, die einen erst drohenden Schaden verhindern sollen?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur dann Aufwendungsersatz, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bekomme ich das Geld für Schutzmaßnahmen im Voraus?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden die Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen ersetzt?
Kosten für einen Sachverständigen oder Beistand, den der Versicherungsnehmer hinzuzieht, werden nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025