Wenn nach einem Hausratschaden Streit über die Schadenhöhe entsteht, kann der Versicherungsnehmer bei der GVO Versicherung ein Sachverständigenverfahren verlangen, in dem beide Seiten je einen Sachverständigen benennen und diese gemeinsam einen Obmann bestimmen. Die Feststellungen sind grundsätzlich verbindlich und bilden die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung; jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung zu den nicht zulässigen Personen gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Dabei benennt jede Seite einen Sachverständigen, und beide bestimmen gemeinsam einen dritten als Obmann, der über strittige Punkte entscheidet. Die Feststellungen sind für beide Vertragsparteien verbindlich, solange sie nicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sachlage abweichen. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden hälftig geteilt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren einleiten?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht rechtzeitig benennt?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind nur dann unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025