Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt oder den Versicherer nach einem Schaden arglistig täuscht. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und ein rechtskräftiges Strafurteil gilt jeweils als Beweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Schaden absichtlich verursacht, bekommt keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung kürzen – und zwar in dem Maß, wie schwer das Verschulden wiegt. Auch wer den Versicherer nach einem Schaden arglistig über wichtige Umstände täuscht oder dies versucht, verliert den Anspruch auf Entschädigung. Ein rechtskräftiges Strafurteil gilt dabei jeweils als Nachweis.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Schaden absichtlich verursacht wurde?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wird bei grober Fahrlässigkeit gar nichts gezahlt?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen – und zwar in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Welche Folgen hat es, den Versicherer nach einem Schaden zu täuschen?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt sie als bewiesen. Ebenso gilt eine Täuschung als bewiesen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025