Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine unmittelbar geltenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Damit klärt dieser Punkt, unter welcher Voraussetzung der Schutz trotz der übrigen Vertragsbestimmungen tatsächlich Bestand hat.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Maßgeblich sind dabei Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ihm keine unmittelbar anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Greift eine solche Regelung, entfällt der Schutz für die betroffene Zeit oder den betroffenen Umfang, unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Sanktionen nicht?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind hier maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt diese Einschränkung zusätzlich zu den anderen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht also nur, wenn ihm keine entsprechenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025