Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag gegenüber dem Versicherer in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gerichtet werden. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, genügt für Willenserklärungen ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangen etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das gilt auch, wenn der Vertrag unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zum Vertrag schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag müssen in Textform abgegeben werden, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahmen gelten nur, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Das gilt auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025