Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung abschließt, muss vor Vertragsschluss alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – geschieht das nicht wahrheitsgemäß oder vollständig, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen, den Vertrag ändern oder den Versicherungsschutz versagen. Welche Rechte dem Versicherer dabei zustehen, welche Fristen gelten und wann diese Rechte erlöschen, hängt davon ab, ob die Anzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Gemeint sind die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dessen Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, solche Fragen in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss des Vertrags müssen alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Angaben verletzt, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern. Dabei gelten bestimmte Fristen und Formvorschriften, und der Versicherer muss vorab auf die möglichen Folgen hingewiesen haben. Die Rechte des Versicherers enden in der Regel nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsabschluss machen?
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (etwa per E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Vertragsschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme stellt.
Was passiert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ist ein Rücktritt möglich, bei dem auch rückwirkend kein Versicherungsschutz besteht. Bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung kommt eine Kündigung in Betracht.
Kann der Versicherer trotz Rücktritt nach einem Schaden leisten müssen?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der falsch oder unvollständig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht jedoch auch dann kein Versicherungsschutz.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Die Rechte zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, erlöschen die Rechte nicht. Zudem muss der Versicherer seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025