Bei GVO Versicherung gilt: der PlusN-Tarif der GVO bietet starke Garantien – vom Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit über die Best-Leistungs-Garantie und Besitzstandsgarantie bis zur Innovationsgarantie und Beitragsbefreiung bei eitslosigkeit.
Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden In Erweiterung von B 4.12.1.2 VHB GVO wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung verzichtet. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (B 3.2 und B 3.3 VHB GVO). C 9.2 Grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften In Erweiterung zu B 3.3.1.2 VHB GVO wird bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit / Sicherheitsvorschrift nach A 21 VHB GVO und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen und behördlichen (nicht vertragliche) Sicherheitsvorschriften (auch landesrechtliche Rauchmelderpflicht) nach B 3.3.1.1 VHB GVO auf eine Leistungskürzung verzichtet. C 9.3 Keine Anzeigepflicht bei Aufstellen eines Gerüsts / Einrüstung Abweichend von B 3.2.2.3 VHB GVO ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort nicht anzeigepflichtig, obwohl sich daraus eine Gefahrerhöhung gemäß B 3.2.1.1 VHB GVO ergeben kann. C 9.4 Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Vorsorgeversicherung In Erweiterung zu A 14.2.2 gilt eine Vorsorge von 30 % der Versicherungssumme im Versicherungssummenmodell bzw. 20 EUR je Quadratmeter im Quadratmetermodell. C 9.5 Vorsorgeversicherung für Kinder C 9.5.1 Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erstmalig einen eigenen Hausstand innerhalb Deutschlands, wird auch für den neuen Haushalt beitragsfrei Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB GVO) gewährt. Die Haushaltsgründung ist unter Angabe der Anschrift und Wohnfläche (qm) mitzuteilen. Der Versicherungsschutz erlischt ohne weitere Mitteilungen 12 Monate nach Umzugsbeginn C 9.5.2 Der Vorsorgeschutz ist
- im Versicherungssummenmodell auf insgesamt 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000 EUR
- im Quadratmetermodell auf insgesamt 25.000 EUR begrenzt C 9.5.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass für den neuen Haushalt nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. C 9.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Wohngemeinschaften. C 9.6 Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden In Erweiterung zu A 17.4 und 17.5 VHB GVO nimmt der Versicherer bei Schäden bis 5.000 EUR keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. C 9.7 Unterversicherungsverzicht bei Umzug in größere Wohnung C 9.7.1 Abweichend zu A 16.4.3 VHB GVO gilt bei Wohnungswechsel in eine größere Wohnung die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird. C 9.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass für die bisherige Wohnung Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt. C 9.7.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell) bzw. der Quadratmeter (Quadratmetermodell) für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 6 Monaten. C 9.7.4 Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. -- 67 of 110 -- 68 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 9.8 Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Leistungsgarantie) C 9.8.1 Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen eines anderen Versicherers / Assekuradeurs in Bezug auf den vorliegenden Versicherungsfall bessergestellt gewesen wäre, wird im Schadenfall
- der Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitert
- eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze (Sublimit) entsprechend erhöht
- eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduziert bzw. gestrichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte generelle Selbstbeteiligung Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. C 9.8.2 Die erweiterte Leistungsgarantie gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
- für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
- die in Höhe oder Umfang nicht bei der GVO Versicherung versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag) C 9.8.3 Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht
- für Schäden und / oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis
- für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
- für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
- für Schäden durch Elementargefahren, Sturmflut oder Grundwasser
- für Schäden durch Vorsatz
- für Schäden durch Obliegenheitsverletzungen
- für versicherte Kosten
- für Fahrräder
- für berufliche, nebenberufliche und gewerbliche Risiken
- für Glasbruch
- für Deckungsumfänge von Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen
- wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss den Schaden vorsätzlich verursacht. C 9.8.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. C 9.8.5 Der Versicherer / Assekuradeur muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. C 9.8.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (A 17.4 und 17.5 VHB GVO) bleiben unberührt. C 9.8.7 Der Versicherer kann die Erweiterte Leistungsgarantie (Best-Leistungs-Garantie) jederzeit kündigen. Die Kündigung wird frühestens einen Monat nach Erhalt wirksam. Wird eine Kündigung durch den Versicherer ausgesprochen, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum selben Zeitpunkt kündigen. C 9.9 Besitzstandsgarantie C 9.9.1 Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand
- der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war
- der Vorvertrag im Antrag durch Angabe der Vertragsnummer und des Versicherers benannt wurde
- die bei der GVO Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt. C 9.9.2 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
- Vorsatz
- beruflichen und gewerblichen Risiken
- Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit
- Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“, oder der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversicherung“ oder der „Elektronikversicherung“ -- 68 of 110 -- 69 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN
- Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden
- Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern
- Elementarschäden
- Glasschäden
- Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden
- Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. C 9.10 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung C 9.10.1 Beantragt der Versicherungsnehmer Anschlussversicherungsschutz für die Hausratversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter Hausratversicherungsvertrag, so gilt die Konditionsdifferenzdeckung, wie nachfolgend beschrieben, als gesondert vereinbart: C 9.10.2 Leistungsumfang der Differenzdeckung
- Summendifferenzdeckung Die Summendifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die über eine bereits bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
- Konditionsdifferenzdeckung Geht der Versicherungsschutz dieses Vertrages über den der anderen noch bestehenden Versicherung (Altvertrag) hinaus, besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Leistung Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. In der anderweitigen Versicherung vereinbarte Selbstbehalte bleiben bestehen.
- Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil a. der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens auf seine Leistungsfreiheit beruft b. zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat c. aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte
- Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat. C 9.10.3 Besondere Obliegenheiten: In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung zusätzlich:
- Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
- Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer uns den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen. C 9.10.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3 vorsätzlich, so ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (Brief, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. -- 69 of 110 -- 70 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 9.10.5 Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Der Versicherungsschutz für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. C 9.11 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweicht. C 9.12 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die Hausratversicherung. C 9.13 Innovationsgarantie (künftige Bedingungsverbesserungen) C 9.13.1 Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass die aktuell gültigen Bedingungen zur Produktlinie Premium PlusN in Bezug auf den vorliegenden Versicherungsfall den Versicherungsnehmer besserstellen, so gelten die verbesserten Leistungseinschlüsse im Schadenfall mit sofortiger Wirkung. C 9.13.2 Als Innovationsklausel gilt, wenn sich zum Schadenzeitpunkt ein Leistungseinschluss im der aktuell gültigen Produktlinie Premium PlusN ohne Mehrbeitrag erweitert, eine Entschädigungsgrenze erhöht oder eine Selbstbeteiligung reduziert hat. C 9.13.2 Ausgenommen sind beitragspflichtige Zusatzeinschlüsse, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurden oder zum Zeitpunkt des Schadenfalls gegen einen Zusatzbeitrag eingeschlossen werden können. C 9.14 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel C 9.14.1 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. C 9.14.2 Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. C 9.15 Regressverzicht gegenüber Angehörigen C 9.15.1 Abweichend von § 14 Abschnitt B Nr. 1 VHB GVO nimmt der Versicherer von der Geltendmachung übergehender Ersatzansprüche Abstand, soweit der Ersatzanspruch einen sonstigen Angehörigen oder einen Angestellten des Versicherungsnehmers betrifft. C 9.15.2 Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer einen Einspruch in Textform gegenüber dem Versicherer erhebt. Der Einspruch ist vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats einzulegen, nachdem dieser davon Kenntnis erlangt, dass der Versicherer den Anspruch geltend machen möchte. C 9.15.3 Ein Einspruch ist nicht möglich, wenn der Angehörige oder Angestellte des Versicherungsnehmers den Anspruch über seine Haftpflichtversicherung oder anderweitig geltend machen kann oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. C 9.16 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit C 9.16.1 Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. C 9.16.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind. C 9.16.3 Das Vorliegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. C 9.16.4 Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllt haben. -- 70 of 110 -- 71 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 9.16.5 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei dem Versicherer. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. C 9.16.6 Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Versicherer in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025