Wer ein Fahrrad oder E-Bike besitzt, findet bei der GVO Versicherung im Hausrat-Baustein zum Fahrraddiebstahl Schutz für den nachgewiesenen Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern – einschließlich Pedelecs mit Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert und der Diebstahl unverzüglich bei der Polizei angezeigt wird; die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 EUR begrenzt.
Mitversichert ist der nachgewiesene Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Der Versicherungsschutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem Gebrauch dienende Sachen, die zusammen mit diesem abhandenkommen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichert, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
Der Versicherungsnehmer
- hat bei nicht in Gebrauch befindlichem Fahrrad nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
- hat Kaufbelege sowie sonstige Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
- hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 EUR begrenzt.
Die Klausel kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Was bedeutet das konkret?
Gestohlene Fahrräder und Fahrradanhänger sind mitversichert, ebenso Pedelecs mit Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h und lose am Rad angebrachte Gebrauchsgegenstände, die zusammen mit dem Rad verschwinden. Damit der Schutz greift, muss das Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert und der Diebstahl unverzüglich bei der Polizei gemeldet werden; zudem sind Kaufbelege aufzubewahren. Pro Versicherungsfall wird höchstens 10.000 EUR gezahlt, und die Klausel lässt sich mit einer Frist von einem Monat gesondert kündigen.
Häufige Fragen
Sind auch E-Bikes gegen Diebstahl mitversichert?
Ja. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
Was muss ich tun, wenn mein Fahrrad gerade nicht in Gebrauch ist?
Sie müssen das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Nach Möglichkeit ist ein gemeinschaftlicher Fahrradabstellraum zu nutzen, wo das Fahrrad ebenfalls mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern ist.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung bei Fahrraddiebstahl?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 EUR begrenzt.
Was muss ich nach einem Diebstahl nachweisen?
Der Diebstahl ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Außerdem müssen Sie dem Versicherer nachweisen, dass das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Zudem sind Kaufbelege und Unterlagen zu Erwerb und Identität des Rades aufzubewahren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025