Die GVO Versicherung ersetzt in der Glasversicherung ihrer Hausratversicherung PlusN Schäden an versicherten Sachen, die durch Bruch zerstört oder beschädigt werden – von fertig eingesetzten Glasscheiben über Spiegel und Glaskeramik-Kochflächen bis zu Lichtkuppeln. Geregelt sind zudem, welche Gefahren und Sachen ausgeschlossen sind, welche Kosten übernommen werden, wie die Entschädigung als Sachleistung erfolgt und was bei Wohnungswechsel, Beitragsanpassung, Gefahrerhöhung und Kündigung gilt.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind folgende Schäden:
- Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).
- Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
- Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
- Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
- Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus
- Sturm, Hagel
- Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Wohnung oder des Einfamilienhauses.
Als versicherte Sachen gelten:
- Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben
- Platten und Spiegel aus Glas
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messingverglasungen
- Scheiben und Platten aus Kunststoff
- Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur gemeinsam ausgetauscht werden kann
- Verglasungen von Aquarien und Terrarien
- Glasbausteine und Profilbaugläser
- Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
Die Entschädigung für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messingverglasungen ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Nicht versichert sind:
- Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel
- Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von mehr als 2 kWp
- Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones)
- Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind
- Laden- und Schaufensterscheiben
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)
- um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten)
- für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten)
- um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen
- für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
- für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen
Versicherungsort
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
Entschädigung als Sachleistung
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
- Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).
- Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang der Sachleistung entsprechen.
Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird eine Unterversicherung festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
Kosten
Für die Berechnung der versicherten Kosten ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wohnungswechsel
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelung zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
- Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
- Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
- Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
- Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den entsprechenden Bestimmungen geregelt.
Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Die Glasversicherung zahlt, wenn versicherte Verglasungen zerbrechen – etwa Fensterscheiben, Glasspiegel, Glaskeramik-Kochflächen oder Lichtkuppeln. Bloße Kratzer, undichte Isolierglas-Randverbindungen sowie Schäden durch Krieg, Innere Unruhen oder Kernenergie sind ausgeschlossen; ebenso Schäden, für die bereits eine andere Versicherung greift. Der Versicherer regelt den Schaden in der Regel als Sachleistung, lässt also die kaputte Scheibe entsorgen und durch eine gleichwertige ersetzen, und trägt bestimmte Nebenkosten. Für künstlerische Verglasungen gilt eine Grenze von 2.000 EUR je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Glasversicherung überhaupt?
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Bruch – also Zerbrechen – zerstört oder beschädigt werden.
Sind Kratzer oder ein blinder Rand bei Isolierglas mitversichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten wie Schrammen, Kratzer und Muschelausbrüche sind ausgeschlossen, ebenso undicht gewordene Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Ist der Bildschirm meines Fernsehers oder das Display meines Smartphones über die Glasversicherung geschützt?
Nein. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild- und Kommunikationsgeräte sind – zum Beispiel Fernseh- und Monitorbildschirme oder Displays von Tablets und Smartphones – sind nicht versichert.
Wie viel wird für künstlerisch bearbeitete Verglasungen erstattet?
Die Entschädigung für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messingverglasungen ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Wie wird der Schaden reguliert – bekomme ich Geld oder eine neue Scheibe?
Grundsätzlich erbringt der Versicherer eine Sachleistung: Er lässt die beschädigte Sache entsorgen und in gleicher Art und Güte liefern und einsetzen. Versicherungsnehmer und Versicherer können sich aber auf eine gleichwertige Geldleistung einigen; außerdem wird in bestimmten Fällen, etwa bei Unterversicherung, in Geld geleistet.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025