Bei GVO Versicherung gilt: der PlusN-Tarif der GVO übernimmt viele zusätzliche Kosten – von Kinder-, Haustier- und Pflegebetreuung über Datenrettung und Hotelkosten bis zu Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung und psychologische Betreuung.
Behindertengerechten Einbauten Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.2.8 VHB GVO - die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Reparaturkosten an behindertengerechten Einbauten in gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnungen und Einfamilienhäusern, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. C 7.2 Betreuung von Haustieren im Notfall C 7.2.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO – die notwendigen und tatsächlich angefallen Haustierunterbringungskosten, die aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig werden. C 7.2.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Haustierunterbringungskosten ist,
- die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist oder dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um Haustiere kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen Schadens die Betreuung der Kinder nicht möglich ist und
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Haustiere kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der Haustiere nicht möglich ist. -- 60 of 110 -- 61 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 7.3 Betreuung von Kindern im Notfall C 7.3.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die notwendigen und tatsächlich angefallen Mehrkosten nach einem versicherten Schadenfall für eine geeignete Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein angemessenes Reisemittel. C 7.3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
- die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist oder dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Kinderbetreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen Schadens die Betreuung der Kinder nicht möglich ist und
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Kinderbetreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. C 7.3.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. C 7.3.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. C 7.4 Betreuung von pflegebedürftigen im Notfall C 7.4.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die notwendigen und tatsächlich angefallen Mehrkosten nach einem versicherten Schadenfall für eine geeignete Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein angemessenes Reisemittel. C 7.4.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
- dass die Schadensumme voraussichtlich eine Höhe von 5.000 EUR übersteigt und
- die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist oder dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Betreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen Schadens die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist und
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Betreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist. C 7.4.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. C 7.4.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. C 7.5 Bewachungskosten In Erweiterung zu A 13.2.6 VHB GVO werden angefallene Kosten für die Bewachung versicherter Sachen längstens für die Dauer von 30 Tagen ersetzt. C 7.6 Co2-Kompensation nach Brand C 7.6.1 Bei Eintritt eines versicherten Schadens durch die Gefahr Brand kompensiert der Versicherer durch den Schadenfall emittierte Menge an Co2 durch eine zusätzlich Entschädigungsleistung an die GVO Stiftungs-gGmbH, GVO-Platz 1, 26160 Bad Zwischenahn. Eine präzise Ermittlung der Kompensation für emittiertes Co2 ist nur mit hohem Kosten- und Zeitaufwand durch einen Gutachter möglich. Als Basis der Ermittlung der Kompensation für emittiertes Co2 werden daher 17 EUR/Tonne Co2 zu Grunde gelegt. C 7.6.2 Die Entschädigungsleistung erfolgt anhand der Höhe der vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung anhand der der folgenden Tabelle: Entschädigungsleistung Versicherer CO2-Kompensation in % CO2-Kompensation in EUR CO2-Kompensation in Tonnen ab 5.000 EUR 1,00 % max. 50 EUR 2,94 bis 10.000 EUR 1,25 % max. 125 EUR 7,35 bis 20.000 EUR 1,50 % max. 375 EUR 22,06 bis 50.000 EUR 1,75 % max. 875 EUR 51,47 ab 50.000 EUR 2,00 % max. 1.500 EUR 88,24 C 7.7 Datenrettungskosten C 7.7.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. C 7.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. -- 61 of 110 -- 62 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 7.7.3 Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sog. Raubkopien) und Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten neuerlichen Lizenzerwerbs. C 7.8 Erhöhte Entschädigungsgrenze für versicherte Kosten In Erweiterung zu A 17.3 VHB GVO gilt bei dem Versicherungssummenmodell: Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach A 13 VHB GVO werden darüber hinaus bis zu 20 % der Versicherungssumme nach A 14.2.1 bis A 14.2.2 VHB GVO ersetzt. C 7.9 Fehlalarm durch Rauch-, Gas- oder Wassermeldern, Einbruchmeldeanlage und Notrufen C 7.9.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die nachgewiesenen Kosten, die entstehen, wenn ein Fehlalarm eines Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage zu einem Einsatz von z. B. Polizei oder Feuerwehr führt. Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Türe oder Fenster, die dadurch entstehen, dass sich aufgrund des Fehlalarms gewaltsam Zugang in das versicherte Gebäude bzw. dessen Wohnung verschafft wurde. C 7.9.2 Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen verursacht werden. C 7.10 Feuerlöschkosten Mitversichert sind - In Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. C 7.11 Hotelkosten C 7.11.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.2.3 die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. C 7.11.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zu den bisherigen Wohnungsverhältnissen stehen. C 7.11.3 Die Kosten werden ohne zeitliche Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. C 7.12 Kosten nach einem Cyberangriff C 7.12.1 Versicherungsschutz besteht für die in Folge einer Cyber-Attacke tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den betroffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließlich mit diesen verbundenen Peripheriegeräten (z.B. Drucker, Wechseldatenträger, Router, Smart-Home-Geräte). C 7.12.2 Versicherungsschutz besteht auch für die in Folge einer Cyber-Attacke tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. C 7.12.3 Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen:
- Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt.
- Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. Cyber-Attacken sind das unbefugte Eindringen Dritter in die Daten und Programme eines internetfähigen gesicherten Geräts unter Einsatz einer Schadsoftware, die über das Internet (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber-Attacke steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z.B. USB-Stick) gleich. C 7.12.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. C 7.13 Kostenpauschale (Erstattung persönlicher Auslagen) C 7.13.1 In Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO erstattet der Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall
- von mindestens 1.000 EUR eine pauschale Zahlung in Höhe von 50 EUR
- von mindestens 5.000 EUR eine pauschale Zahlung in Höhe von 100 EUR
- von mindestens 10.000 EUR eine pauschale Zahlung in Höhe von 250 EUR für persönliche Auslagen des Versicherungsnehmers. C 7.14 Lagerkosten Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13.2.4 VHB GVO Lagerkosten längstens für die Dauer von 12 Monaten. C 7.15 Mehrkosten durch Homeoffice C 7.15.1 Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO – die nachweislichen angefallenen Kosten infolge eines versicherten Schadens, sofern diese nicht durch eine weitere Ersatzpflicht (z.B. Arbeitgeber, Eigentümer) ersetzt werden: -- 62 of 110 -- 63 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN
- Ersatzgerät – Notebook/ Laptop Die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgerätes bis zur Wiederherstellung bei einem Fachhändler oder eine Fachreparaturwerkstatt, wenn eine umgehende Reparatur nicht möglich ist. Die Erstattung der Kosten ist je Versicherungsfall auf 100 EUR begrenzt.
- Anmietung eines Co-Working Space Falls die Räumlichkeiten aufgrund eines versicherten Schadens nicht mehr genutzt werden können, erstatten wir die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten für die Anmietung eines Co-Working Spaces Die Erstattung der Kosten ist je Versicherungsfall auf 100 EUR begrenzt.
- Mehrkosten durch Inanspruchnahme des Mobilfunkanbieters Kann der Internet-Router aufgrund eines versicherten Schadens nicht genutzt werden, übernimmt der Versicherer die anfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten die der Mobilfunkanbieter zur Nutzung eines Mobilen Hotspots erhebt. Die Erstattung der Kosten ist je Versicherungsfall auf 100 EUR begrenzt. C 7.15.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. C 7.16 Mehrkosten durch Preissteigerungen Mitversichert sind in – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. C 7.17 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mitversichert sind in – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen. C 7.18 Mehrkosten für behinderten- oder altersgerechte Umgestaltung C 7.18.1 Mitversichert sind in – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, die für eine alters- und/oder behindertengerechte Umgestaltung notwendig werden. C 7.18.2 Voraussetzung ist, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Schadenfall und einer Schadenhöhe von mindestens 10.000 EUR handelt. C 7.18.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall begrenzt. C 7.19 Mehrkosten für energieeffiziente Elektrogeräte C 7.19.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 14 VHB GVO - Mehrkosten von bis zu 50 % vom Wiederbeschaffungswert für die Anschaffung oder die Reparatur eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für Haushaltsgeräte mit der höchsten Energieeffizienzklasse (EU-Energielabel). C 7.19.2 Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbeschaffung oder Reparatur. C 7.19.3 Die Entschädigungsleistung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf maximal 4.000 EUR begrenzt. C 7.20 Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung / Reparatur C 7.20.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 14 VHB GVO - Mehrkosten von bis zu 50 % vom Wiederbeschaffungswert für die Anschaffung oder die Reparatur versicherter Sachen über nachhaltige Unternehmen. C 7.20.2 Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbeschaffung oder Reparatur sowie, dass die Nachhaltigkeit eines Unternehmens vor der Wiederbeschaffung oder Reparatur durch die GVO anerkannt wird. C 7.20.3 Die Entschädigungsleistung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf maximal 2.500 EUR begrenzt. C 7.21 Mehrkosten für nachhaltige Kleidung, Möbel, Bodenbeläge und Farben C 7.21.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 14 VHB GVO - Mehrkosten von bis zu 50 % vom Wiederbeschaffungswert für die Anschaffung oder die Reparatur eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für Kleidung, Möbel, Bodenbeläge und Farben sofern es sich um nachhaltig produzierte Kleidung, Möbel, Bodenbeläge und Farben mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel handelt. C 7.21.2 Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbeschaffung oder Reparatur. C 7.21.3 Die Entschädigungsleistung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf maximal 4.000 EUR begrenzt. C 7.21.4 Soweit im Schadenfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen (Gebäudeversicherung) beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. C 7.22 Miet- / Ersatzgeräte Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13. GVO – die tatsächlich entstandenen Kosten für vergleichbare Haushalts-Mietgeräte, sofern infolge eines Versicherungsfalles Haushaltsgeräte beschädigt oder zerstört oder sind diese abhandengekommen sind und ist eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind: Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd / Ofen, Geschirrspülmaschine. -- 63 of 110 -- 64 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 7.23 Reparaturkosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten C 7.23.1 Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO – die nachgewiesenen und tatsächlich angefallenen Kosten infolge eines versicherten Schadenfalles, die entstehen, weil ein versicherter Schaden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden muss. C 7.23.2 Voraussetzung ist, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. C 7.24 Psychologische Erstbehandlung und Betreuung C 7.24.1 Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO – die nachgewiesenen Kosten für eine psychologische Erstberatung bzw. Behandlung des Versicherungsnehmers und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wegen eines versicherten Brandschadens (A 3.1 VHB GVO), eines versicherten Einbruchdiebstahlschaden (A 3.1 VHB GVO) oder eines Raubs (A4.4 GVO. C 7.24.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Krankenkasse oder der Krankenversicherer des Versicherungsnehmers oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, eine Erstattung ablehnt und dieser Psychologe / Psychotherapeut bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Die Behandlung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem versicherten Ereignis beginnen. C 7.24.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 2.500 EUR begrenzt. C 7.25 Reiserücktrittskosten nach einem Schaden C 7.25.1 Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - anfallende Stornogebühren einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles, welcher innerhalb einer Woche vor Reiseantritt eingetreten ist, seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen. C 7.25.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.500 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. C 7.25.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 7.25.4 Der Versicherer leistet nur, sofern für den Schadenfall nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. C 7.26 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise C 7.26.1 Mitversichert sind – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort (versicherte Wohnung, gemäß A 10.1) reist. C 7.26.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.500 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. C 7.26.3 Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen. C 7.26.4 Fahrt- und Flugmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs- / Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. C 7.26.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe der B.3.3.1.2 sowie B 3.3.3 VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 7.27 Sachverständigenkosten In Erweiterung zu A 19.6 VHB GVO werden bei einer Schadenhöhe von über 5.000 EUR dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahren nach A 19 VHB GVO die Sachverständigenkosten ersetzt. C 7.28 Schlossänderungskosten Mitversichert sind - in Erweiterung A 13.1 VHB GVO - die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durcheinfachen Diebstahl abhandenkommen. C 7.29 Schlossänderungskosten für Wertschutzschränke und Wertbehältnisse Mitversichert sind - in Erweiterung A 13.1 VHB GVO - die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen von Wertschutzschränken und Wertbehältnissen vorzunehmen, wenn diese durch einfachen Diebstahl abhandenkommen. C 7.30 Schlüsseldienst C 7.30.1 Mitversichert sind - in Erweiterung A 13.1 VHB GVO - die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für den Schlüsseldienst, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist, oder der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sich versehentlich ausgesperrt hat. C 7.30.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -Jahr auf maximal 250 EUR begrenzt. -- 64 of 110 -- 65 von 110 7779 - 1 - 02.2025 WIR REGELN DAS. Verbraucherinformation für die Hausratversicherung Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung Premium PlusN Teil C - Hausratversicherung Premium PlusN C 7.31 Sicherheitsberatung nach Einbruchdiebstahl C 7.31.1 Mitversichert sind in – in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO – die infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Kosten für eine Sicherheitsberatung, die im Anschluss an einen erfolgten Einbruchdiebstahl oder den Versuch einer solchen Tat durchgeführt wird. Erstattet werden die Kosten der Beratung sowie Fahrtkosten des Beraters, wenn die Beratung von einem Unternehmen mit VdS-Home-Anerkennung oder von der Polizei am Versicherungsort durchgeführt wird. C 7.31.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. C 7.32 Tierarztkosten C 7.32.1 Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die notwendigen und tatsächlich angefallen Tierarztkosten nach einem versicherten Schadenfall. C 7.32.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Nutztiere und exotische Tiere. C 7.33 Umzugskosten nach einem Schaden Mitversichert sind – in Erweiterung zu zu A 13.1 VHB GVO – die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Kosten für einen notwendigen Umzug, weil ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten ist oder weil die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. C 7.34 Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. C 7.35 Wespen-, Hornissen- und Bienennester C 7.35.1 Mitversichert sind die Kosten für die fachgerechte Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, wenn sich diese am Versicherungsort befinden. C 7.35.2 Die Entfernung und Umsiedlung des Nests müssen durch den Versicherungsnehmer beantragt und von der Naturschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde der Stadt oder des Landkreises genehmigt werden. C 7.35.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf maximal 250 EUR begrenzt. C 7.35.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. C 7.36 Wiederbeschaffung von Ausweisdokumenten Mitversichert sind - in Erweiterung zu A 13.1 VHB GVO - die infolge eines Versicherungsfalles nachgewiesenen Kosten der Wiederbeschaffung von Ausweisen und Dokumenten.
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