Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – der Versicherungsnehmer darf dadurch aber keine Nachteile erleiden. Gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft greift der Übergang nur bei Vorsatz. Zudem muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche sichern und bei der Durchsetzung mitwirken.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat folgende Pflichten:
- Er muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren.
- Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer muss er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen Schaden bezahlt, übernimmt er auch das Recht, das Geld von einem verantwortlichen Dritten zurückzufordern. Dem Versicherungsnehmer darf dadurch kein Nachteil entstehen, und gegen Mitbewohner im gemeinsamen Haushalt wird dieses Recht nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung durchgesetzt. Der Versicherungsnehmer muss seine Ersatzansprüche form- und fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen; bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer seine Leistung teilweise verweigern oder kürzen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schadenverursacher, wenn die Versicherung zahlt?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dabei darf der Übergang nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Gilt der Anspruchsübergang auch gegen Personen in meinem Haushalt?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung meiner Ersatzansprüche?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was geschieht, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen Sie.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025