Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – sowohl vorbeugend als auch im Schadenfall: dazu zählen Sicherheitsvorschriften, die unverzügliche Schadenmeldung, eine Anzeige von Einbruch oder Diebstahl bei der Polizei, das Einreichen eines Verzeichnisses gestohlener Sachen und das Unverändertlassen der Schadenstelle bis zur Freigabe. Wer diese Obliegenheiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, riskiert Kündigung sowie eine Kürzung oder den vollständigen Verlust der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat außerdem Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten, etwa gesetzliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften. Im Schadenfall muss er den Schaden möglichst begrenzen, ihn unverzüglich melden, bei Straftaten die Polizei einschalten, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen, die Schadenstelle unverändert lassen und die nötigen Auskünfte und Belege liefern. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit kürzt er sie je nach Schwere des Verschuldens. Wer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung keine Auswirkung hatte, behält seinen Anspruch – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden an meinem Hausrat eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen und zumutbare Weisungen befolgen. Bei Straftaten gegen das Eigentum ist außerdem unverzüglich die Polizei zu informieren und ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen bei Versicherer und Polizei einzureichen.
Darf ich die Schadenstelle nach einem Schaden sofort aufräumen?
Nein, das Schadenbild muss so lange unverändert bleiben, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Zusätzlich kann bei einer Verletzung vor dem Versicherungsfall der Vertrag fristlos gekündigt werden.
Kann ich meinen Leistungsanspruch trotz Obliegenheitsverletzung behalten?
Ja, der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung für Eintritt, Feststellung und Umfang des Schadens nicht ursächlich war. Das gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025