Wann die GVO Versicherung in der Hausratversicherung die Entschädigung auszahlt, hängt davon ab, dass der Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt ist – bereits einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich jedoch eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Ab dem Tag der Schadenmeldung wird die Entschädigung verzinst, sofern sie nicht innerhalb eines Monats geleistet wurde, und der Zinssatz bewegt sich zwischen vier und sechs Prozent pro Jahr. In bestimmten Fällen dürfen Fristen gehemmt oder die Zahlung aufgeschoben werden.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach endgültig festgestellt hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, wird die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst, wobei der Zinssatz zwischen vier und sechs Prozent pro Jahr liegt. Fristen können gehemmt und die Zahlung kann in bestimmten Fällen aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Ab wann ist die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich schon vor der endgültigen Feststellung eine Zahlung verlangen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz für die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent pro Jahr. Verzinst wird ab dem Tag der Schadenmeldung, sofern nicht innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025