Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung für fremde Rechnung abschließt, versichert im eigenen Namen das Interesse eines Dritten – doch die Rechte aus dem Vertrag bleiben allein beim Versicherungsnehmer, während für die Auszahlung der Entschädigung und die Frage von Kenntnis und Verhalten sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherte eine Rolle spielen können.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser nachweist: Der Versicherte hat seine Zustimmung dazu erteilt.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse einer anderen Person (des Versicherten) abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf allerdings nur der Versicherungsnehmer selbst nutzen. Bei der Auszahlung der Entschädigung braucht es das Zusammenspiel beider Seiten: Der Versicherer kann die Zustimmung des Versicherten verlangen, und der Versicherte kann nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers eine Zahlung fordern. Ob und wann das Wissen und Verhalten des Versicherten mitzählt, hängt davon ab, wie und mit welchem Wissen der Vertrag zustande gekommen ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, wenn er für einen Dritten abgeschlossen wurde?
Nur der Versicherungsnehmer, nicht der Versicherte. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Entschädigung direkt verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Spielt die Kenntnis des Versicherten immer eine Rolle?
Nein. Sie kommt nicht darauf an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie kommt aber darauf an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025